Steuerwissen
Bergsee mit Nebelschwaden am Morgen, ein roter Regionalzug überquert den Seedamm

Steuerwissen

Fristverlängerung Steuererklärung 2026: Was in Ihrem Kanton noch geht

Bis wann Sie die Steuererklärung 2025 in AG, ZH, LU, SO, BE, ZG und SZ wirklich einreichen müssen: die Fristen, die zweite Verlängerungsstufe, die Gebühren und was passiert, wenn Sie gar nichts tun.

Aktualisiert am 27.07.2026 · 9 Min. Lesezeit

Die kurze Antwort für alle, die Ende Juli 2026 noch eine unerledigte Steuererklärung 2025 auf dem Küchentisch liegen haben: In allen sieben Kantonen, die TaxWize vollständig abdeckt, ist die Einreichung nach dem ordentlichen Termin der geregelte Normalfall und keine Ausnahme. Fünf von sieben gewähren die erste Verlängerung automatisch oder per Selbstbedienung. Die spätesten ordentlich bewilligten Termine für die Steuerperiode 2025 liegen bei 30.11.2026 (Zürich, Luzern, Solothurn), 15.11.2026 (Bern) und 31.12.2026 (Zug, Schwyz). Für Ihre Möglichkeiten zählt aber weniger das Enddatum als eine frühere Frage: ob Sie im Frühling eine Erstreckung beantragt haben oder nicht. Davon hängt ab, ob Sie jetzt noch handeln können oder bereits auf eine Mahnung zulaufen.

Was eine Fristverlängerung eigentlich ist

Eine Fristverlängerung ist das Verlängern einer Ausleihe in der Bibliothek. Das Buch ist nicht erlassen, Sie müssen es weiterhin zurückbringen. Sie haben nur einen neuen Termin vereinbart, und Sie mussten das tun, bevor der alte Termin verstrichen war. Wer das Buch einfach behält und nichts sagt, bekommt eine Mahnung, und ab da wird es unangenehm und teuer.

Beim Steueramt läuft es genauso. Die Verlängerung schiebt den Abgabetermin, sie erlässt die Steuererklärung nicht und sie ändert nichts an der Steuer selbst. Ein Kanton, der Ihnen bis November Zeit gibt, verzichtet auf keinen Franken, nur darauf, Sie im April zu mahnen.

Bis wann muss ich die Steuererklärung 2025 einreichen?

Die folgende Übersicht gilt für natürliche Personen, Steuerperiode 2025, eingereicht im Jahr 2026, und zwar für unselbständig Erwerbende. Alle Angaben stammen von den unten verlinkten kantonalen Quellen, erhoben am 26.07.2026.

KantonOrdentlicher TerminErste VerlängerungsstufeAutomatisch?Spätester Termin
Aargau31.03.2026Kein Gesuch nötig bis 30.06.2026Faktisch jaAuf Gesuch nach dem 30.06.2026
Zürich31.03.2026Bis 30.09.2026Ja, erstes Gesuch stillschweigend bewilligt30.11.2026
Luzern31.03.2026Bis 31.08.2026Ja, online per Selbstbedienung30.11.2026
Solothurn31.03.2026Bis 31.07.2026, ohne AntwortschreibenJa, stillschweigend30.11.2026
Bern15.03.2026Bis 15.07.2026, online gebührenfreiNein, Gesuch nötig15.11.2026
Zug30.04.2026Generell bis 31.12.2026Nein, Gesuch nötig, wird aber generell bewilligt31.12.2026
Schwyz31.03.2026Enddatum wählbar, Juli bis DezemberJa, Selbstbedienung31.12.2026

Für Selbständigerwerbende gelten teilweise andere ordentliche Termine, im Aargau der 30.06.2026 und im Kanton Bern der 15.05.2026 (dort auch für Landwirte und Personengesellschaften).

Stand der Angaben: Diese Termine gelten für die Steuerperiode 2025. Fristen, Stufen und Gebühren werden jährlich neu festgelegt. Massgebend ist immer die Seite Ihres kantonalen Steueramts, und bei einer bereits bewilligten Erstreckung das Datum auf Ihrer Bestätigung.

Für die Planung ist an dieser Tabelle etwas anderes wichtiger als das jeweilige Enddatum.

Der ordentliche Termin ist in mehreren Kantonen ein weicher Termin. Der Aargau schreibt ausdrücklich, dass vor dem 30.06.2026 nicht gemahnt wird und deshalb für eine Erstreckung bis dahin gar kein Gesuch nötig ist. In Zürich gilt ein rechtzeitig gestelltes erstes Gesuch ohne gegenteiligen Entscheid als stillschweigend bewilligt, man erhält also kein Bestätigungsschreiben. Zug gewährt Erstreckungen generell bis Ende Jahr.

Und wer am meisten Zeit hat, sitzt nicht zwingend im Kanton mit dem spätesten Termin. Zug und Schwyz laufen bis Ende Dezember, aber Schwyz verlangt, dass das Gesuch bis Ende März gestellt wurde. Der Aargau nennt nur den 30.06.2026, verlangt dafür bis dahin überhaupt nichts.

Ohne Erstreckung aus dem Frühling

Das ist die unangenehmere der beiden Situationen, und sie ist häufiger, als man denkt. Im Aargau lagen am 24.06.2026 rund 228'500 von im Vorjahr 414'000 Steuererklärungen vor, also gut die Hälfte. Der Kanton bezeichnete das gegenüber der Aargauer Zeitung als "absolut im normalen Rahmen". Wer Ende Juli noch nicht eingereicht hat, gehört also zu einer sehr grossen Gruppe.

Rechtlich ist die Lage trotzdem eine andere als bei jemandem mit laufender Erstreckung. In Zürich etwa lief die allgemeine Frist für ein erstes Erstreckungsgesuch am 31.03.2026 ab, in Schwyz mussten Gesuche bis Ende März eingereicht werden. Wer diesen Zeitpunkt verpasst hat, kann die Frist nicht rückwirkend verlängern. Was jetzt zählt:

  1. Reichen Sie ein, sobald es geht. Solange keine Mahnung ergangen ist, fallen in der Regel keine Verfahrensgebühren an. Die Mahnung ist der Punkt, an dem es Geld kostet.
  2. Nehmen Sie Kontakt mit dem zuständigen Steueramt auf, wenn absehbar ist, dass es noch dauert. Zuständig ist je nach Kanton das Steueramt der Wohnsitzgemeinde (etwa Zürich und Aargau) oder die kantonale Steuerverwaltung. Ein begründetes Gesuch nach Ablauf der Frist ist etwas anderes als Schweigen.
  3. Ignorieren Sie die Mahnung nicht. Sie ist die letzte Stufe vor der Ermessensveranlagung.

Ich habe eine Erstreckung. Kann ich nochmals verlängern?

In den meisten der sieben Kantone ja, über eine zweite Stufe. Der Kanton Zürich ist hier der praktisch relevanteste Fall, weil dort sehr viele Steuerpflichtige eine Erstreckung bis 30.09.2026 haben: Diese kann ab August 2026 ein zweites Mal verlängert werden, längstens bis 30.11.2026. Über den 30.11.2026 hinaus bewilligt Zürich nur noch, wenn ausserordentliche Gründe glaubhaft gemacht werden können.

Luzern und Solothurn kennen dieselbe zweite Stufe bis 30.11.2026, Bern bis 15.11.2026, Zug und Schwyz bis 31.12.2026. In Luzern ist die zweite Stufe erst nach der ersten Mahnung und auf schriftliches Gesuch möglich, in Solothurn ist sie kostenpflichtig.

Die eine Regel, die überall gilt: Das Gesuch muss gestellt werden, bevor die laufende Frist abläuft. Danach lässt sich die Frist nicht mehr verlängern, das Steueramt kann die Verspätung höchstens noch entschuldigen.

Was kostet eine Fristverlängerung?

In vier der sieben Kantone (Aargau, Zürich, Luzern, Schwyz) war auf den kantonalen Seiten bei der Recherche vom 26.07.2026 keine Gebühr für die Erstreckung selbst publiziert. Das ist ein Nicht-Fund und kein Beleg dafür, dass nichts verrechnet wird. Wo Gebühren publiziert sind, sind sie gestaffelt.

Der Kanton Bern zeigt das Muster am deutlichsten, und daran hängt, wie viel eine Minute Aufmerksamkeit wert ist. Bern staffelt zweifach, nach Termin und nach Kanal:

Verlängerung bisOnlineSchriftlich, telefonisch oder am Schalter
15.07.2026GebührenfreiCHF 20
15.09.2026CHF 20CHF 40
15.11.2026CHF 40CHF 60

Was der Anruf statt des Onlineformulars kostet: Eine Berner Steuerpflichtige merkt im Juli, dass es bis November dauern wird. Sie ruft beim Steueramt an und verlängert telefonisch bis 15.11.2026: CHF 60. Dieselbe Verlängerung, dasselbe Datum, aber über TaxMe online erfasst: CHF 40. Differenz CHF 20, allein für die Wahl des Kanals. Wer im Juli statt im September daran denkt und nur bis 15.09.2026 verlängert, zahlt online CHF 20, also CHF 40 weniger als im telefonischen November-Szenario. Es sind Richtwerte für die Steuerperiode 2025, die aktuellen Beträge stehen auf der Seite der kantonalen Steuerverwaltung.

Solothurn verlangt für die Stufe bis 30.11.2026 CHF 30, während die Stufe bis 31.07.2026 gratis und ohne Antwortschreiben gewährt wird. Zug ist bis 31.12.2026 gebührenfrei und verlangt CHF 35 für alles darüber hinaus, verrechnet mit der Schlussrechnung.

Die Rechnung fürs Nichtstun

Wer gar nichts unternimmt, löst ein Verfahren aus, das in drei Schritten immer teurer wird.

Schritt 1, die Mahnung. Im Aargau sind für die Steuerperiode 2025 CHF 35 für die erste und CHF 50 für die zweite Mahnung vorgesehen, eine anschliessende Betreibung CHF 100. Der Kanton Bern verrechnet eine Mahngebühr von CHF 60.

Schritt 2, die Ermessensveranlagung. Reagieren Sie auch auf die Mahnung nicht, veranlagt Sie das Steueramt nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 130 Abs. 2 DBG und die entsprechenden kantonalen Bestimmungen). Das Amt schätzt Ihre Verhältnisse anhand von Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand. Das Problem an einer solchen Schätzung: Abzüge, von denen das Steueramt nichts weiss, kann es nicht berücksichtigen. Ihre Säule 3a, Ihr Arbeitsweg, Ihre Kinderbetreuungskosten und Ihre Krankheitskosten stehen in keiner Schätzung, wenn Sie sie nie deklariert haben.

Schritt 3, die Busse. Sie bleibt der seltene Fall: Gebüsst werden kann, wer trotz Mahnung Verfahrenspflichten verletzt, und dafür braucht es ein Verschulden. Eine bloss verspätete Steuererklärung genügt dafür nicht.

Der teuerste Posten beim Aufschieben ist am Ende nicht die Gebühr. Die Mahngebühr von CHF 35 oder CHF 60 ist ärgerlich, aber verkraftbar. Bei den Abzügen, die in einer Ermessensveranlagung untergehen, hört das je nach Situation auf.

Was die Verlängerung nicht ändert

Verbreitete Annahmen, die nicht stimmen:

  • Die Steuer wird nicht kleiner, wenn Sie später einreichen. Die Berechnung ist dieselbe, ob Sie im März oder im November abgeben.
  • Eine Verlängerung schiebt nicht automatisch die Zahlung. Abgabetermin und Zahlungstermin sind zwei verschiedene Dinge, und mehrere Kantone verzinsen ausstehende oder vorausbezahlte Beträge. Je nach Zinssatz und Situation läuft das für oder gegen Sie. Die Sätze werden jährlich festgelegt.
  • Eine stillschweigende Bewilligung ist keine fehlende Bewilligung. Wenn Sie in Zürich oder Solothurn kein Antwortschreiben erhalten, ist das genau die vorgesehene Reaktion. Notieren Sie sich das Datum trotzdem, denn die zweite Stufe müssen Sie vor dessen Ablauf beantragen.

Die gewonnene Zeit

Der Nachteil einer Fristverlängerung: Sie verschiebt das Problem, oft in eine Woche, in der es genauso wenig passt. Wer im März verlängert hat, hat im September dieselben Belege zusammenzusuchen wie im März, nur mit weniger Zeit.

Deshalb lohnt es sich, die gewonnene Zeit für den Teil zu nutzen, der tatsächlich dauert: die Unterlagen zusammentragen und herausfinden, welche Abzüge in Ihrer Situation überhaupt zählen. Wenn Sie vorab wissen möchten, worauf Sie ungefähr zusteuern, können Sie das mit dem Steuervergleich für Ihre Gemeinde durchrechnen, bevor Sie sich an die Erklärung setzen.

Und wenn das Zusammentragen der Belege genau der Teil ist, an dem es jedes Jahr hängt: Dort setzt TaxWize an. Sie laden Ihre Dokumente hoch, die Auswertung zeigt Ihnen, was noch fehlt, und die Angaben stehen so aufbereitet bereit, dass Sie sie im Portal Ihres Kantons nur noch übertragen müssen. Eingereicht wird weiterhin von Ihnen beim Kanton, das bleibt Ihr Weg. Nur der mühsame Teil davor wird kürzer.

Quellen

Alle kantonalen Seiten wurden am 26.07.2026 erhoben. Die Luzerner Stufendaten kommen aus dem Merkblatt des Kantons und den beiden mitverlinkten Seiten.

Behalten Sie Ihre Abzüge im Blick

TaxWize liest Ihre Belege, weist auf möglicherweise relevante Abzüge hin und bereitet Ihre Steuererklärung fürs Einreichen vor. CHF 39 pro Steuererklärung und Steuerjahr.

TaxWize entdecken