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Zwei Personen von hinten auf einer Bank an einem Schweizer See im Abendlicht, eine rote Jacke über der Lehne

Perspektiven

Ehepaarbesteuerung: worüber die Schweiz am 29. November 2026 abstimmt

Am 29. November 2026 stimmt die Schweiz über die Mitte-Initiative zur Ehepaarbesteuerung ab. Was sie verlangt und wie sie zur Individualbesteuerung steht.

Veröffentlicht am 20.08.2026 · 7 Min. Lesezeit

Am 29. November 2026 stimmt die Schweiz über die Volksinitiative «Ja zu fairen Bundessteuern auch für Ehepaare – Diskriminierung der Ehe endlich abschaffen!» ab. Sie will in der Verfassung festschreiben, dass die Einkommen von Ehepaaren bei der direkten Bundessteuer zusammengerechnet werden und Ehepaare dabei nicht schlechter gestellt sein dürfen als andere Steuerpflichtige.

Für die Steuererklärung, die Sie gerade ausfüllen, ändert das nichts. Für die nächste auch nicht. Selbst ein Ja wirkt erst über eine Umsetzungsfrist von drei Jahren.

Interessant wird die Vorlage durch eine Kollision: Die Schweiz hat im März 2026 die Individualbesteuerung angenommen, und die zeigt in die andere Richtung.

Woher die Mehrbelastung kommt

Ein Ehepaar wird in der Schweiz gemeinsam veranlagt. Die beiden Einkommen werden addiert und als ein Einkommen besteuert. Weil der Tarif der direkten Bundessteuer progressiv ist, also mit steigendem Einkommen prozentual stärker zugreift, landet die Summe in einer höheren Tarifzone als jedes der beiden Einkommen für sich. Ein unverheiratetes Paar mit denselben Zahlen reicht zwei Erklärungen ein und bleibt zweimal weiter unten im Tarif.

Der Bund korrigiert das seit langem, mit einem tieferen Verheiratetentarif und mit Abzügen, die es nur für Ehepaare gibt (Zweiverdienerabzug und Verheiratetenabzug). Die Korrektur trifft aber nicht jeden Haushalt gleich. Bei zwei ähnlich hohen Einkommen fällt sie oft zu klein aus, und es bleibt eine Mehrbelastung, die sogenannte Heiratsstrafe. Bei einem dominierenden Einkommen fällt sie oft grösser aus als nötig, und es entsteht ein Heiratsbonus.

Beides gleichzeitig aufzulösen, geht in einem progressiven System nicht. Entweder zählt das Gesamteinkommen des Haushalts, dann hängt die Belastung am Zivilstand. Oder die Belastung ist zivilstandsneutral, dann zählt der Haushalt nicht mehr als Einheit. An diesem Zielkonflikt setzen die beiden Vorlagen von unterschiedlichen Seiten an.

Ein bewilligter Umbau, und die Frage nach dem Grundriss

Der Umbau ist bewilligt und terminiert. Die Handwerker kommen 2032. Das steht seit dem 19. August 2026 fest, als der Bundesrat entschieden hat, dass die Individualbesteuerung spätestens am 1. Januar 2032 in Kraft tritt. Er hat bewusst den spätestmöglichen Termin gewählt, damit die Kantone Zeit für die politische und technische Umsetzung haben; sie müssen ihre Steuergesetze anpassen, Tarife und Sozialabzüge überprüfen und teilweise selbst abstimmen lassen.

Im November wird nun darüber abgestimmt, ob der Grundriss vorher noch geändert wird. Die Baubewilligung fällt dabei nicht weg, egal wie die Abstimmung ausgeht.

Was die Initiative verlangt

Zwei neue Bestimmungen sollen in die Verfassung. Die erste: Das Einkommen eines Ehepaars wird zusammengerechnet, und das Gesetz sorgt dafür, dass Ehepaare gegenüber anderen Steuerpflichtigen nicht benachteiligt werden. Die zweite steht in den Übergangsbestimmungen. Hat das Parlament drei Jahre nach der Annahme keine gesetzliche Umsetzung in Kraft gesetzt, muss der Bundesrat die Regelung per Verordnung erlassen.

Wie diese Verordnung aussieht, schreibt der Initiativtext bereits vor. Das Steueramt rechnet dann zweimal: einmal gemeinsam mit dem Verheiratetentarif, einmal mit Tarif und Abzügen für unverheiratete Personen. In Rechnung gestellt wird der tiefere der beiden Beträge.

Für den Weg über das Parlament gilt diese Vorgabe nicht. Wie eine gemeinsame Besteuerung ausgestaltet würde, lässt die Initiative offen; neben der alternativen Steuerberechnung kämen auch verschiedene Splitting-Modelle in Frage.

Was passiert, wenn beide gelten?

Diese Frage hat die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerats der Eidgenössischen Steuerverwaltung gestellt, und die Antwort liegt schriftlich vor. Sie ist die ausführlichste Auskunft, die ich zu dieser Frage gefunden habe.

Das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung bleibt gültig, auch bei einer Annahme der Initiative. Der Bundesrat kann sein Inkrafttreten nicht aufschieben, sondern nur vorziehen. Ändern oder aufheben kann es allein das Parlament.

Bleibt das Gesetz stehen und wird die Initiative angenommen, entsteht ab 2032 eine gespaltene Lage. Bei der direkten Bundessteuer würden Ehepaare gemeinsam besteuert, bei den Kantonssteuern individuell. Der Grund ist eng juristisch: Die Initiative ändert Artikel 128 der Bundesverfassung, und der betrifft ausschliesslich die direkte Bundessteuer. Das Steuerharmonisierungsgesetz, an dem die kantonalen Steuern hängen, kann der Bundesrat nicht per Verordnung anpassen.

Für einen Haushalt hiesse das im selben Steuerjahr zweierlei: bei der Bundessteuer ein Steuerpflichtiger, bei der Kantonssteuer zwei. Im Vollzug wäre dieses Szenario mit grossen Schwierigkeiten verbunden, schreibt die Steuerverwaltung. Vermeiden könnte es nur der Gesetzgeber, indem er das Individualbesteuerungsgesetz vor dessen Inkrafttreten ändert oder aufhebt.

Ausgang am 29.11.2026Direkte Bundessteuer ab 2032Kantonssteuern ab 2032
NeinIndividualbesteuerungIndividualbesteuerung
Ja, das Parlament lässt das Individualbesteuerungsgesetz stehengemeinsame Besteuerung von EhepaarenIndividualbesteuerung
Ja, das Parlament ändert oder hebt das Gesetz vorher aufgemeinsame Besteuerung von Ehepaarenoffen, je nach neuer Gesetzgebung

Die Argumente auf beiden Seiten

Das Initiativkomitee führt an, eine gemeinsame Besteuerung mit garantierter Obergrenze behandle Paare unabhängig vom Lebensmodell gleich. Ehepaare füllten weiterhin nur eine Steuererklärung aus und bezahlten nie mehr als ein unverheiratetes Paar. Wo sich das zweite Einkommen wegen der Progression kaum lohne, entstünden so Erwerbsanreize. Eine reine Individualbesteuerung benachteilige dagegen Einverdienerehepaare und Paare mit stark unterschiedlichen Einkommen.

Der Bundesrat teilt das Ziel, die steuerliche Benachteiligung von Ehepaaren zu beseitigen, lehnt die Initiative aber ab. Sie beseitige zwar die Mehrbelastung der Ehepaare, stelle aber keine Zivilstandsneutralität her: Die Benachteiligung von Unverheirateten gegenüber Ehepaaren bliebe bestehen oder würde verstärkt. Beim Erwerbsanreiz hält er das Gegenteil fest: Bei einer Individualbesteuerung seien die Anreize höher als bei einer gemeinsamen Besteuerung, weil auf einer Erhöhung des Zweiteinkommens eine tiefere Belastung anfällt. Ausserdem will er die Grundsatzfrage nicht auf Verfassungsstufe entscheiden, sondern beim Gesetzgeber belassen. National- und Ständerat sind ihm gefolgt: Der Bundesbeschluss vom 19. Juni 2026 empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

Zu den Grössenordnungen. Nach Schätzung der Steuerverwaltung haben rund 670'000 Ehepaare bei der direkten Bundessteuer eine Mehrbelastung gegenüber einem unverheirateten Paar in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen, rund 650'000 eine Minderbelastung; gezählt sind Abweichungen ab 10 %. Eine Umsetzung über die alternative Steuerberechnung auf den heutigen Tarifen ergäbe jährliche Mindereinnahmen von rund 700 Millionen bis rund 1,4 Milliarden Franken bei der direkten Bundessteuer, davon 78,8 % beim Bund und 21,2 % bei den Kantonen.

Die Steuerverwaltung schreibt selbst dazu, diese Schätzungen seien mit erheblicher Unsicherheit behaftet. Die Bundessteuerstatistik zeigt nur das Gesamteinkommen eines Ehepaars, nicht dessen Aufteilung zwischen den Eheleuten, und genau daran hängt das Ergebnis. Datengrundlage ist die Bundessteuerstatistik 2021 und das geltende Recht 2025, die Frankenbeträge sind auf das Steuerjahr 2025 hochgerechnet. Massgebend ist der Stand, den der Bund vor der Abstimmung publiziert.

Was das für Ihre nächste Steuererklärung heisst

Nichts. Für die Steuerjahre 2025 und 2026 gilt das heutige Recht, also die gemeinsame Veranlagung mit den Korrekturen von oben. Daran ändert weder das Ja vom März 2026 noch die Abstimmung im November etwas.

Danach hängt es am Ausgang. Bei einer Ablehnung ist die erste Steuererklärung nach neuem Recht die für das Steuerjahr 2032. Bei einer Annahme kann es bei der direkten Bundessteuer früher so weit sein: Die Ausführungsbestimmungen treten spätestens drei Jahre nach der Annahme in Kraft. Ab welcher Steuerperiode sie greifen, ist damit noch nicht gesagt.

Was ich mir zu dieser Vorlage notiert habe, ist nicht das Ergebnis, sondern die Tabelle oben. Eine Umstellung auf Individualbesteuerung heisst mechanisch, dass aus einer Veranlagung pro Haushalt zwei werden. Welche der drei Zeilen am Ende gilt, weiss auch nach dem 29. November niemand abschliessend, und bis das feststeht, baue ich daran nichts um. TaxWize rechnet nach dem Recht des jeweiligen Steuerjahres, für 2025 also mit der gemeinsamen Veranlagung, wie sie heute gilt.

Was Ihr Haushalt in Ihrer Gemeinde ungefähr zahlt, schätzt der Steuervergleich nach geltendem Recht, mit den gesetzlichen Pauschalen und ohne individuelle Abzüge. Und was die Individualbesteuerung selbst für verschiedene Haushalte bedeuten würde, steht in diesem Beitrag.

Quellen

Alle Quellen wurden am 20.08.2026 gelesen.

  • Botschaft zur Volksinitiative «Ja zu fairen Bundessteuern auch für Ehepaare – Diskriminierung der Ehe endlich abschaffen!», BBl 2025 1092 (Initiativtext Art. 128 Abs. 3bis und Art. 197 Ziff. 15 BV, Ablehnungsantrag und Begründung, Zielsetzungen des Initiativkomitees, rund 670'000 und 650'000 Ehepaare ab 10 % Abweichung, Mindereinnahmen 700 Mio. bis 1,4 Mrd. Franken, Aufteilung 78,8 % / 21,2 %, Vorbehalt zur Datenlage): fedlex.admin.ch
  • Bundesbeschluss über die Volksinitiative vom 19.06.2026, BBl 2026 1758 (Art. 2: «Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen», beschlossen von National- und Ständerat am 19.06.2026; Wortlaut der beiden Verfassungsbestimmungen, Einreichung der Initiative am 27.03.2024): fedlex.admin.ch
  • Bericht der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 02.04.2026 in Erfüllung des Auftrags der WAK-S, «25.018: Verhältnis zum Bundesgesetz über die Individualbesteuerung» (Gültigkeit des Gesetzes, Verordnungspflicht des Bundesrats, gespaltene Lage ab 2032, Beschränkung auf die direkte Bundessteuer, Vollzugsschwierigkeiten): parlament.ch
  • Eidgenössisches Finanzdepartement, Medienmitteilung vom 19.08.2026, «Individualbesteuerung tritt 2032 in Kraft» (Inkrafttreten spätestens 01.01.2032, Begründung der Terminwahl, Anpassungsbedarf der Kantone, Verhältnis zur Abstimmung vom 29.11.2026): efd.admin.ch
  • Eidgenössische Steuerverwaltung, Seite zur Volksinitiative (Lancierung 27.09.2022, Wortlaut der Verfassungsbestimmungen): estv.admin.ch
  • Eidgenössisches Finanzdepartement, Abstimmungsseite Individualbesteuerung (Annahme der Vorlage am 08.03.2026, getrennte Veranlagung jeder Person nach der Reform): efd.admin.ch

Häufige Fragen

Ändert die Abstimmung etwas an meiner Steuererklärung 2025?
Nein. Für das Steuerjahr 2025 und auch für 2026 gilt das heutige Recht: Ehepaare werden gemeinsam veranlagt, mit Verheiratetentarif und den Abzügen für Ehepaare. Selbst bei einer Annahme am 29. November 2026 treten die Ausführungsbestimmungen erst später in Kraft, spätestens drei Jahre danach. Nach heutigem Recht beginnt die Individualbesteuerung spätestens 2032.
Was ist die alternative Steuerberechnung?
Nur falls die Initiative angenommen wird und der Bundesrat sie per Verordnung umsetzen muss: Das Steueramt würde dann zweimal rechnen, einmal gemeinsam mit dem Verheiratetentarif, einmal so, als wären die beiden Eheleute nicht verheiratet. In Rechnung gestellt würde der tiefere der beiden Beträge. Ehepaare reichten weiterhin eine gemeinsame Steuererklärung ein. Heute gilt dieses Modell nicht.
Fällt die Individualbesteuerung weg, wenn die Initiative angenommen wird?
Nein. Das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung bleibt gültig, und nur das Parlament kann es ändern oder aufheben. Bleibt es unverändert, gälte ab 2032 bei der direkten Bundessteuer die gemeinsame Besteuerung von Ehepaaren und bei den Kantonssteuern die Individualbesteuerung. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hält fest, dieses Szenario wäre im Vollzug mit grossen Schwierigkeiten verbunden.
Betrifft die Initiative auch die Kantons- und Gemeindesteuern?
Nicht direkt. Sie ändert Artikel 128 der Bundesverfassung, und der betrifft nur die direkte Bundessteuer. Für die kantonalen Steuern bliebe das Steuerharmonisierungsgesetz massgebend, das der Bundesrat nicht per Verordnung anpassen kann. Ändert das Parlament dieses Gesetz, kann sich kantonal trotzdem etwas bewegen. Die Botschaft vom 7. März 2025 hält fest, zur Zahl der Ehepaare mit Mehr- oder Minderbelastung bei den kantonalen Einkommenssteuern lägen keine Schätzungen vor.

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