
Perspektiven
Krypto und der automatische Informationsaustausch: was 2026 gilt
Der automatische Informationsaustausch über Kryptowerte gilt 2026 noch nicht. Was der Bund dazu sagt, und warum Ihre Kryptowährungen trotzdem in die Steuererklärung gehören.
Veröffentlicht am 10.09.2026 · 6 Min. Lesezeit
Der automatische Informationsaustausch über Kryptowerte gilt in der Schweiz im Jahr 2026 nicht. Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen schreibt in seiner aktualisierten Fassung vom 18.05.2026, die Schweiz werde diesen Austausch frühestens ab 1. Januar 2027 umsetzen. Für die Schweiz bestehen aus dieser Vereinbarung für das Kalenderjahr 2026 keine Pflichten, und die Schweiz erhält für dieses Jahr auch keine Kryptowerte-Daten aus dem Ausland.
An Ihrer Steuererklärung ändert das nichts. Kryptowährungen gehören schon heute zum steuerbaren Vermögen und werden am Ende der Steuerperiode zum Verkehrswert deklariert. Diese Pflicht hängt nicht am Informationsaustausch, sondern am Schweizer Steuerrecht, und sie galt genauso für das Steuerjahr 2025.
Ich habe die Frage am Ursprung nachgelesen, weil zu diesem Thema zwei verschiedene Daten kursieren. Beide stammen vom Bund. Eines davon ist überholt.
Worum es bei diesem Austausch überhaupt geht
Der Austausch über Kryptowerte ist ein Datenkanal zwischen Steuerverwaltungen. Anbieter von Kryptodienstleistungen melden Angaben über ihre Kundschaft an die Steuerbehörde ihres Sitzstaates, und diese leitet die Angaben an den Wohnsitzstaat der betroffenen Person weiter.
Das ist kein neues Formular für Sie. Es ist eine Meldung über Sie, die zwischen Behörden läuft.
Weil der Kanal an den Anbietern hängt, betrifft er Bestände, die Sie bei einem solchen Anbieter halten. Der Melderahmen stammt von der OECD und ergänzt den seit Jahren laufenden Austausch über Finanzkonten. Das SIF nennt als Zweck, Lücken im Steuertransparenzdispositiv zu schliessen und den Kryptosektor gleich zu behandeln wie den traditionellen Finanzsektor.
Wichtig für das Verständnis der nächsten Abschnitte: Meldung und Deklaration sind zwei verschiedene Dinge. Die Meldung ist eine Information, die Behörden untereinander weitergeben. Die Deklaration ist das, was Sie selbst in Ihre Steuererklärung schreiben. Die zweite hängt nicht an der ersten.
Warum sich die Umsetzung verschoben hat
Für die Aktivierung braucht es zwei Beschlüsse des Parlaments, und bisher liegt einer davon vor.
Die AIA-Vereinbarung Kryptowerte, also die völkerrechtliche Grundlage, hat das Parlament in der Schlussabstimmung vom 26.09.2025 genehmigt. Ratifizieren kann der Bundesrat sie aber erst, wenn das Parlament zusätzlich die Partnerstaaten genehmigt hat. Diese zweite Vorlage ist hängig.
Der Bundesrat hatte dem Parlament am 06.06.2025 eine Liste von 74 Partnerstaaten vorgeschlagen, darunter alle EU-Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich. Sein damaliger Zeitplan sah ein Inkrafttreten 2026 vor, mit einem ersten Datenaustausch 2027. Das ist die ältere der beiden Angaben, und sie ist von der Realität überholt worden.
Solange die Partnerstaaten nicht genehmigt sind, findet der Vertrag für die Schweiz keine Anwendung. Auch die Bestimmungen des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen greifen 2026 nicht, soweit sie Kryptowerte betreffen. Schweizer Anbieter von Kryptodienstleistungen müssen 2026 nach Schweizer Recht keine entsprechenden Sorgfaltspflichten erfüllen.
Wann der erste Datenaustausch dann tatsächlich stattfindet, nennt das SIF in der aktuellen Fassung nicht. Der Zeitpunkt hängt am Parlamentsentscheid. Auch die Wegleitung der ESTV zu diesem Austausch erscheint erst nach dem Umsetzungsbeschluss.
Warum Ihre Handelsplattform trotzdem nach einer Selbstauskunft fragt
Die Antwort darauf steht in derselben Fassung des SIF, und sie überrascht auf den ersten Blick.
Anbieter dürfen ihre Selbstauskunft aus eigenem Ermessen und gestützt auf ihre eigenen vertraglichen Grundlagen bereits per 01.01.2026 so anpassen, dass sie den Anforderungen des OECD-Melderahmens entspricht. Eine Schweizer Pflicht aus dem Melderahmen für Kryptowerte besteht 2026 nicht, erlaubt ist es aber. Ein Anbieter, der jetzt fragt, ist also weder zu früh noch im Unrecht. Dafür gibt es mehrere mögliche Gründe: Er bereitet sich vor, er erfüllt das Recht eines anderen Staates, oder er fällt als meldendes Finanzinstitut unter den erweiterten Gemeinsamen Meldestandard, auf den der nächste Abschnitt eingeht.
Verschoben hat sich mit der Umsetzung auch ein Stichtag, der leicht übersehen wird. Das Datum, an dem sich bestimmt, wer als bestehender Kryptowertnutzer gilt, fällt neu auf den Tag vor der Aktivierung des Austauschs mit dem ersten Partnerstaat. Erst ab diesem Zeitpunkt läuft die Frist von zwölf Monaten, innerhalb derer der Anbieter für diese bestehenden Nutzerinnen und Nutzer eine Selbstauskunft einholen muss.
Was am 1. Januar 2026 trotzdem in Kraft trat
Diese Unterscheidung geht in den kurzen Meldungen meist unter, und sie ist die interessantere Hälfte.
Die Änderungen beim Austausch über Finanzkonten, dem Gemeinsamen Meldestandard, sind per 01.01.2026 wie geplant in Kraft getreten. Mit ihnen wurde der Ausdruck «Finanzvermögen» um bestimmte Kryptowerte erweitert, und es kamen Regelungen zu bestimmten E-Geld-Produkten und zu digitalen Zentralbankwährungen dazu.
Kryptowerte stehen 2026 also nicht vollständig ausserhalb des Austauschs. Verschoben ist der eigene Melderahmen für Kryptowerte, nicht die Erweiterung des Finanzkonten-Standards.
Welche Kryptowerte genau unter die erweiterte Definition fallen, zählt das SIF an dieser Stelle nicht auf; das regelt der Meldestandard selbst.
Muss ich Krypto in der Steuererklärung angeben?
Ja, und das unabhängig von allem oben. Die ESTV ordnet reine digitale Zahlungsmittel dem beweglichen Kapitalvermögen zu. Damit unterliegen diese Werte der kantonal geregelten Vermögenssteuer und sind am Ende der Steuerperiode zum Verkehrswert zu deklarieren.
Dass die Vermögenssteuer kantonal geregelt ist, hat eine praktische Folge: Derselbe Bestand führt in zwei Gemeinden zu unterschiedlich viel Steuer. Der deklarierte Betrag ist überall derselbe, der Satz darauf nicht.
Welchen Kurs Sie nehmen, richtet sich danach, ob die Währung in der Kursliste der ESTV steht:
- Steht sie darin, gilt der dort publizierte Steuerwert per 31.12.
- Steht sie nicht darin, kann der Marktwert einer der führenden Handelsplattformen verwendet werden. Welche Plattform Ihr Kanton dafür akzeptiert, steht in seiner Wegleitung.
Ein Beispiel mit angenommenen Kursen, damit die Rechnung sichtbar wird. Sie halten per 31.12.2025 0,5 Einheiten einer Währung, die in der Kursliste steht, und der dortige Steuerwert beträgt angenommene CHF 80'000 pro Einheit. Deklariert werden CHF 40'000. Daneben halten Sie 200 Einheiten einer kleineren Währung ohne publizierten Steuerwert; bei einem angenommenen Jahresendkurs von CHF 12.50 auf einer führenden Plattform sind das CHF 2'500. Im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis stehen dann CHF 42'500. Die beiden Kurse hier sind angenommen und ersetzen den Blick in die Kursliste für Ihr Steuerjahr nicht.
Praktisch heisst das: Für die Vermögensdeklaration brauchen Sie pro Währung den Bestand per 31. Dezember, nicht den Verlauf über das Jahr. Wer über mehrere Plattformen hält, sammelt diese Stichtagswerte am einfachsten ein, sobald die Plattform ihren Jahresendauszug bereitstellt. Liegt ein Bestand in einer Wallet ohne Anbieter dahinter, gibt es keinen Auszug zum Beilegen. Deklariert wird er trotzdem, und bewertet nach derselben Regel.
Im Kanton Bern gehören solche Beträge zu den sonstigen noch nicht deklarierten Kapitalanlagen, und bei vielen Positionen kann eine separate Liste eingereicht werden. Wie Ihr Kanton das Feld benennt, steht in seiner Wegleitung.
Wie der Steuerwert per 31. Dezember allgemein zustande kommt, steht in Wertschriftenverzeichnis: woher der Steuerwert Ihrer Aktien am 31. Dezember kommt. Was ein zusätzlicher Vermögensbetrag in Ihrer Gemeinde ungefähr auslöst, zeigt der Steuervergleich.
Ob daneben einzelne Vorgänge Einkommen auslösen, etwa beim Staking oder beim Mining, hängt von Ihrer Situation ab und ist einen eigenen Blick wert. Wenn TaxWize einen Krypto-Auszug ausliest, bewertet es Token aus der Kursliste der ESTV mit deren Steuerwert, die übrigen mit dem Wert aus dem Auszug.
Quellen
- Staatssekretariat für internationale Finanzfragen, «Automatischer Informationsaustausch über Kryptowerte», veröffentlicht 18.05.2026: https://www.sif.admin.ch/de/automatischer-informationsaustausch-ueber-kryptowerte (gelesen 10.09.2026)
- Staatssekretariat für internationale Finanzfragen, «Fragen und Antworten AIAV», aktualisiert 18.05.2026, SIF-D-44263501/701: https://www.sif.admin.ch/dam/de/sd-web/3DLzoBB6uMYz/CARF%20FAQ%20Update%20DE.pdf (gelesen 10.09.2026)
- Der Bundesrat, «Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Genehmigung der Liste der 74 Partnerstaaten für den automatischen Informationsaustausch über Kryptowerte», 06.06.2025: https://www.admin.ch/de/newnsb/1QknKQ4iBGdl3Q7I4CL7b (gelesen 10.09.2026)
- Eidgenössische Steuerverwaltung, «Kryptowährungen – Besteuerung», Arbeitspapier vom 03.08.2022: https://www.estv.admin.ch/de/kryptowaehrungen-besteuerung (gelesen 10.09.2026)
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, TaxInfo «Kryptowährungen», Fassung vom 08.02.2024: https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/8d643a65-c059-4d5e-9933-86e1cd87559c (gelesen 10.09.2026)
Häufige Fragen
- Gilt der automatische Informationsaustausch über Kryptowerte 2026?
- Nein. Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen hält fest, die Schweiz setze diesen Austausch frühestens ab 1. Januar 2027 um. Für die Schweiz bestehen aus dieser Vereinbarung für das Kalenderjahr 2026 keine Pflichten, und die Schweiz erhält für 2026 auch keine Kryptowerte-Daten aus dem Ausland. Den Zeitpunkt der Aktivierung beschliesst das Parlament.
- Muss ich meine Kryptowährungen trotzdem deklarieren?
- Ja. Die Deklarationspflicht hängt nicht am Informationsaustausch. Die ESTV ordnet reine digitale Zahlungsmittel dem beweglichen Kapitalvermögen zu. Damit unterliegen diese Werte der kantonal geregelten Vermögenssteuer und werden am Ende der Steuerperiode zum Verkehrswert deklariert. Das galt auch für das Steuerjahr 2025.
- Welchen Kurs muss ich verwenden?
- Die ESTV publiziert für die verbreitetsten Kryptowährungen Steuerwerte in ihrer Kursliste. Für Währungen ohne publizierten Steuerwert kann der Marktwert einer der führenden Handelsplattformen verwendet werden. Welche Plattform Ihr Kanton dafür akzeptiert, steht in seiner Wegleitung. Welcher Wert für Ihr Steuerjahr gilt, prüfen Sie am besten in der Kursliste selbst.
- Warum fragt meine Handelsplattform nach einer Selbstauskunft?
- Das SIF hält fest, Anbieter dürften ihre Selbstauskunft aus eigenem Ermessen bereits per 01.01.2026 an die Anforderungen der OECD anpassen. Eine Schweizer Pflicht aus dem Melderahmen für Kryptowerte besteht 2026 nicht. Fragt Ihr Anbieter trotzdem, tut er das auf eigener vertraglicher Grundlage, nach dem Recht eines anderen Staates, oder weil er als meldendes Finanzinstitut unter den per 01.01.2026 erweiterten Gemeinsamen Meldestandard fällt.
- Warum liest man im Netz, der Austausch beginne 2026?
- Weil zwei Zeitpläne des Bundes im Umlauf sind. Der Bundesrat plante am 06.06.2025 ein Inkrafttreten 2026 mit einem ersten Datenaustausch 2027. Die Genehmigung der Partnerstaaten durch das Parlament steht aber noch aus, und ohne sie kann der Vertrag nicht aktiviert werden. Massgebend ist die neuere Angabe des SIF vom 18.05.2026.
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