Steuerwissen
Menschenleeres Perron im Morgengrauen, nasses Pflaster und ins Blaue laufende Gleise, ein rotes Signallicht als einziger warmer Farbakzent

Steuerwissen

Mehrere Arbeitgeber, neues Pensum: Steuererklärung 2025 Zürich

Zwei Lohnausweise in einem Jahr, ein tieferes Pensum, eine Lücke dazwischen. Was sich im Kanton Zürich für das Steuerjahr 2025 wirklich ändert, welcher Abzug nur einmal pro Jahr zählt und wo die Arbeitstage entscheiden.

Aktualisiert am 10.08.2026 · 7 Min. Lesezeit

Zwei Lohnausweise für ein Steuerjahr landen im Kanton Zürich auf einer Zeile: Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, die Nettolöhne zusammengezählt. Die Pauschale für übrige Berufsauslagen, 3 % des Nettolohns, mindestens CHF 2'000 und höchstens CHF 4'000, gibt es dann einmal pro Person und Jahr, nicht einmal pro Arbeitgeber. Für die Höchstbeträge bei Verpflegung und Fahrkosten gilt dasselbe. Ein tieferes Pensum verschiebt weniger als viele erwarten: Die Obergrenze der Säule 3a bleibt mit Pensionskasse für das Steuerjahr 2025 bei CHF 7'258, das Jahresabonnement kostet gleich viel wie vorher. Was sich bewegt, hängt an den Arbeitstagen. Und die Lücke zwischen zwei Stellen will der Kanton ausdrücklich bezeichnet haben, mit den Arbeitslosentaggeldern auf ihrer eigenen Zeile.

Zwei Lohnausweise, eine Zeile

Ein Koffer für das ganze Jahr: Wie viele Etappen darin stecken, ändert an seiner Grösse nichts. Die Steuererklärung kennt Arbeitgeber nur als Beilagen. Gerechnet wird pro Person und pro Steuerjahr.

Einzutragen ist der Nettolohn, also der Lohn nach Abzug der AHV/IV/EO- und ALV-Prämien, der laufenden Beiträge an die Pensionskasse und der Prämien für die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung. Bei zwei Anstellungen nacheinander sind beide Haupterwerb. Die Zeile für den Nebenerwerb ist für eine gleichzeitige Zweittätigkeit gedacht, nicht für die Stelle, die im Oktober begonnen hat. Beide Lohnausweise werden beigelegt.

Dass es für ein Jahr bei einem Arbeitgeber genau einen Ausweis gibt, hält die Wegleitung zum Lohnausweis wörtlich fest: «Eine Aufteilung auf mehrere Einzelausweise ist grundsätzlich unzulässig.» Ein Pensumwechsel mitten im Jahr gehört nicht zu den Ausnahmen. Wer für dasselbe Jahr trotzdem mehrere Ausweise desselben Arbeitgebers erhält, findet in den Bemerkungen den Hinweis «Einer von ... Lohnausweisen».

Wo der Abzug nur einmal zählt

Die Pauschale für übrige Berufsauslagen deckt Berufskleider, Berufswerkzeuge, Fachliteratur, das private Arbeitszimmer und Beiträge an Berufsverbände. Im Kanton Zürich rechnet sie auf dem zusammengezählten Nettolohn aller Lohnausweise einer Person, und die Grenze nach oben wie nach unten gilt für diese eine Summe.

Der Unterschied ist grösser, als er aussieht. Ein Beispiel für das Steuerjahr 2025, alleinstehend, Wohnsitz im Kanton Zürich:

  • Lohnausweis A, Januar bis Juni: Nettolohn CHF 42'000
  • Lohnausweis B, Oktober bis Dezember: Nettolohn CHF 24'000
  • Arbeitslosentaggelder, Juli bis September: CHF 12'000

Pro Lohnausweis gerechnet läge 3 % beide Male unter dem Mindestbetrag, also zweimal CHF 2'000 und zusammen CHF 4'000. Über alles gerechnet ergeben 3 % von CHF 78'000 dagegen CHF 2'340. Der Mindestbetrag greift hier gar nicht, weil die 3 % darüber liegen. Die Differenz von CHF 1'660 ist zu viel deklariert, und zu viel deklariert ist der Teil, der bei der Veranlagung auffallen kann. Das Beispiel zeigt die Aufteilungsregel, nicht den Schlussbetrag: Für die Bundessteuer verlangt die Berufskostenverordnung eine angemessene Kürzung, wenn nur während eines Teils des Jahres gearbeitet wurde, und nennt dafür keine Methode (siehe unten).

Dieselbe Logik gilt für die Höchstbeträge. Die Fahrkosten sind im Kanton Zürich auf CHF 5'200 im Jahr begrenzt, bei der direkten Bundessteuer auf CHF 3'300. Die auswärtige Verpflegung ist auf CHF 3'200 im Jahr begrenzt, beim halben Ansatz auf CHF 1'600. Zwei Arbeitsorte darf das Zürcher Formular für die Berufsauslagen getrennt aufführen, jeder mit eigenen Arbeitstagen, eigener Distanz und eigener Zahl von Fahrten. Addiert werden sie danach trotzdem, und der Höchstbetrag gilt für die Summe.

Was der Lohnausweis über Ihr Pensum sagt

Nichts, jedenfalls keine Zahl. Das Formular kennt kein Feld für den Beschäftigungsgrad, und ein Wechsel von 100 % auf 80 % hinterlässt darauf keine Spur: kein Datum, keine Aufteilung des Lohns davor und danach.

Vorgesehen ist nur eine Bemerkung ohne Zahlen. Wer mit reduziertem Beschäftigungsgrad angestellt wurde, soll in den Bemerkungen einen Hinweis wie «Teilzeitbeschäftigung» erhalten. 80 % und 20 % ergeben denselben Text. Ob die Bemerkung auch dann verlangt ist, wenn das Pensum erst während des laufenden Arbeitsverhältnisses sinkt, ist weder in der Wegleitung noch in der FAQ zum Lohnausweis geregelt.

Genau festgehalten ist dagegen die Lohnperiode, das Ein- und das Austrittsdatum im Feld «für die Zeit vom ... bis ...». Bei mehreren kurzen Einsätzen im selben Jahr genügen Beginn des ersten und Ende des letzten. Das ist die Angabe, auf die es bei einem Stellenwechsel ankommt.

Wie viele Arbeitstage stehen hinter dem Pensum?

Die Frage klingt nach Haarspalterei und entscheidet trotzdem fast alles.

Fest bleibt die Säule 3a. Die Obergrenze hängt am oberen BVG-Grenzbetrag, einem festen Frankenbetrag, und nicht am Anteil, den Sie arbeiten. Wer mit Pensionskasse von 100 % auf 80 % reduziert und weiter Lohn bezieht, verliert davon keinen Franken.

Fest bleibt auch das Abonnement. Abziehbar sind die notwendigen Abonnementskosten, und ein Zonenabo kostet bei vier Arbeitstagen pro Woche gleich viel wie bei fünf. Velo und Kleinmotorrad laufen ohnehin über einen festen Betrag von CHF 700 im Jahr.

Beweglich sind die Positionen, die pro Arbeitstag rechnen. Die auswärtige Verpflegung zählt CHF 15 pro Arbeitstag, beim halben Ansatz CHF 7.50. Die Autofahrten rechnen Arbeitstage mal Kilometer mal Fahrten pro Tag, für 2025 zu 70 Rappen pro Fahrkilometer, und auf dem Zürcher Berufsauslagen-Formular steht «in der Regel begrenzt auf 240 Tage». Zwei Personen mit demselben Pensum von 80 % kommen deshalb auf verschiedene Abzüge: Vier lange Tage pro Woche sind etwas anderes als fünf kurze.

Eine Position ist offen. Die Berufskostenverordnung des Bundes verlangt, dass die Pauschale für übrige Berufskosten «angemessen zu kürzen» ist, wenn nur während eines Teils des Jahres oder Teilzeit gearbeitet wird, und nennt dafür keine Formel. Die Zürcher Verfügung zur Pauschalierung der Berufsauslagen und die kantonale Wegleitung erwähnen Teilzeit an keiner Stelle. Wie die kantonale Spalte in einem Teilzeitjahr behandelt wird, ist damit nicht publiziert und je nach Situation eine Rückfrage beim Steueramt wert.

Was gilt für die Monate ohne Arbeit?

Hier wird die Zürcher Wegleitung ungewöhnlich direkt: «Bestehen zeitliche Lücken in der Erwerbstätigkeit, so sind diese ausdrücklich zu bezeichnen, damit klar ersichtlich ist, dass nicht vergessen wurde, eine entsprechende Einkommensbescheinigung beizulegen.» Die Lücke gehört damit selbst in die Erklärung.

Die Arbeitslosentaggelder stehen nicht bei den Löhnen, sondern auf der Zeile für Erwerbsausfallentschädigungen aus der Arbeitslosenversicherung, mit der Bescheinigung der Arbeitslosenkasse als Beilage. Steuerbar sind sie zu 100 %. Manche Kassen bescheinigen sie auf demselben Formular, das sonst für Löhne dient; das ist so vorgesehen.

Berufsauslagen bringen diese Monate keine. Verpflegung und Fahrkosten hängen an Arbeitstagen, und ohne Arbeitstage sind beide null. Eine Ausnahme geht in die andere Richtung: In der Zürcher Berechnung zählt das Taggeld in die Basis für die 3-%-Pauschale. Im Beispiel oben stecken die CHF 12'000 deshalb in den CHF 78'000. Diese Behandlung ist am Rechner des Kantons gemessen und steht nicht in der Wegleitung.

Zurück auf das Formular

Alle Frankenbeträge hier gehören zum Steuerjahr 2025; für ein anderes Jahr stehen die geltenden Werte auf den Seiten des Kantons und des Bundes. Wie stark der Wohnort das Ergebnis bewegt, zeigt der Steuervergleich, und wie Fahrkosten und auswärtige Verpflegung im Detail gerechnet werden, steht im Beitrag zu Arbeitsweg und Berufsauslagen.

Wenn am Ende drei Bescheinigungen für ein Jahr auf dem Tisch liegen, ist das der Punkt, an dem TaxWize ansetzt: auslesen, zusammenzählen, was zusammengehört, und zeigen, was noch fehlt, für das Steuerjahr 2025 auch im Kanton Zürich. Eingereicht wird weiterhin über das Portal des Kantons.

Quellen

Alle Quellen wurden am 10.08.2026 gelesen.

  • Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung, Formular 11, Ausgabe 2026, zum Erstellungszeitpunkt aktuelle Fassung (Lohnperiode, Bemerkung zur Teilzeitanstellung, Aufteilungsverbot, Bescheinigung von ALV-Ersatzeinkommen): estv.admin.ch
  • FAQ zum Lohnausweis bzw. zur Rentenbescheinigung, Ausgabe 2026 (geprüft auf eine Regelung zur Pensumsänderung während des Arbeitsverhältnisses): ssk-csi.ch
  • Berufskostenverordnung SR 642.118.1 (Kürzung der Pauschale bei Teilzeit, Ansätze für Verpflegung und Fahrkosten im Anhang) (die verlinkte Fassung führt bereits den ab Steuerperiode 2026 geltenden Ansatz von 75 Rappen; für das Steuerjahr 2025 gilt 70 Rappen): fedlex.admin.ch
  • ESTV Steuermäppchen Steuerperiode 2025, Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit (Pauschalabzug für übrige Berufskosten): estv2.admin.ch
  • Wegleitung zur Steuererklärung 2025 des Kantons Zürich, Hauptauflage (Nettolohn, Beilagen, Lücken in der Erwerbstätigkeit, Arbeitslosentaggelder): zh.ch
  • Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbstständigerwerbender, ab Steuerperiode 2024 (3 % / CHF 2'000 / CHF 4'000, Verpflegung, Fahrkostenlimite CHF 5'200, Velo CHF 700): notes.zh.ch
  • BVV 3, SR 831.461.3, Artikel 7 (Obergrenze der Säule 3a als Frankenbetrag am oberen BVG-Grenzbetrag): fedlex.admin.ch
  • Formulare 300 (Hauptformular) und 360 (Berufsauslagen) der Steuererklärung 2025 des Kantons Zürich, Hauptauflage: aus dem publizierten Formularsatz des Kantons gelesen, ohne direkten Dateilink zitiert.

Häufige Fragen

Ich hatte 2025 zwei Arbeitgeber. Bekomme ich die Pauschale für übrige Berufsauslagen zweimal?
Nein. Die Pauschale von 3 % des Nettolohns, mindestens CHF 2'000 und höchstens CHF 4'000, gibt es im Kanton Zürich einmal pro Person und Steuerjahr, berechnet auf dem zusammengezählten Nettolohn aller Lohnausweise. Zweimal den Mindestbetrag einzusetzen ergibt einen zu hohen Abzug, der bei der Veranlagung korrigiert werden kann.
Sinkt mein Abzug für die Säule 3a, wenn ich von 100 % auf 80 % reduziere?
Nein. Die Obergrenze für das Steuerjahr 2025 beträgt mit Pensionskasse CHF 7'258 und ist ein fester Frankenbetrag, der am oberen BVG-Grenzbetrag hängt. Sie ist kein Anteil Ihres Lohns und sinkt mit dem Pensum nicht, solange Sie angestellt bleiben und weiter Lohn beziehen. Der Betrag gilt für ein bestimmtes Jahr und wird periodisch angepasst.
Steht mein Beschäftigungsgrad auf dem Lohnausweis?
Als Zahl nicht. Das Formular kennt kein Feld für den Beschäftigungsgrad, und ein Wechsel mitten im Jahr hinterlässt darauf keine Spur. Wer mit reduziertem Pensum angestellt wurde, erhält in den Bemerkungen höchstens einen Hinweis wie «Teilzeitbeschäftigung», ohne Prozentzahl und ohne Datum. Genau angegeben ist dagegen die Lohnperiode mit Ein- und Austrittsdatum.
Wie deklariere ich die Monate, in denen ich arbeitslos war?
Die Arbeitslosentaggelder gehören nicht zu den Löhnen, sondern auf die Zeile für Erwerbsausfallentschädigungen aus der Arbeitslosenversicherung, mit der Bescheinigung der Arbeitslosenkasse als Beilage. Steuerbar sind sie zu 100 %. Die Zürcher Wegleitung verlangt zusätzlich, dass zeitliche Lücken in der Erwerbstätigkeit ausdrücklich bezeichnet werden.
Kann ich für die Zeit ohne Arbeit Fahrkosten und Verpflegung abziehen?
Nein. Beide Abzüge rechnen pro Arbeitstag, und ohne Arbeitstage bleiben sie für diese Monate bei null. In der Zürcher Berechnung geht das Taggeld dafür in die Basis für die 3-%-Pauschale ein, was den Abzug für übrige Berufsauslagen leicht erhöhen kann. Diese Behandlung ist am kantonalen Rechner gemessen und steht nicht in der Wegleitung.

Behalten Sie Ihre Abzüge im Blick

TaxWize liest Ihre Belege, weist auf möglicherweise relevante Abzüge hin und bereitet Ihre Steuererklärung fürs Einreichen vor. CHF 39 pro Steuererklärung und Steuerjahr.

TaxWize entdecken