Steuerwissen
Berner Altstadtgasse mit Lauben an einem bedeckten Tag, eine rote Tramfront als einziger Farbakzent

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Zweite Steuerrate 2026 im Kanton Bern, zahlbar bis 19.09.2026

Die zweite Ratenrechnung ist am 20.08.2026 fällig und innert 30 Tagen zahlbar. Was die 70 Prozent wirklich bedeuten, wie der Verzugszins von 4,00 % läuft und welche Wege der Kanton bei Zahlungsproblemen publiziert.

Aktualisiert am 03.08.2026 · 9 Min. Lesezeit

Die zweite Ratenrechnung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2026 ist im Kanton Bern am 20.08.2026 fällig und innert 30 Tagen zahlbar, also bis 19.09.2026. Sie deckt 70 % der voraussichtlich geschuldeten Kantons- und Gemeindesteuern für das Steuerjahr 2026, abzüglich der bisher geleisteten Zahlungen. Wer später zahlt, schuldet ab dem 31. Tag nach Fälligkeit Verzugszins, für das Steuerjahr 2026 zu 4,00 %. Ist der Betrag zu hoch angesetzt, publiziert der Kanton eine Möglichkeit, die Rate von sich aus zu kürzen. Reicht das Geld nicht, führt er dafür ein eigenes Verfahren. Beides steht weiter unten, mit den Quellen.

Zum Umfang der Welle: Die Finanzdirektion nennt rund 590'000 Rechnungen über insgesamt rund 2,5 Milliarden Franken. Diese beiden Zahlen stammen aus ihrer Mitteilung vom 03.08.2026 in der Wiedergabe von swissinfo.ch und liessen sich auf den Seiten des Kantons selbst nicht nachlesen. Alles Übrige in diesem Text steht auf den Seiten der kantonalen Steuerverwaltung, erhoben am 03.08.2026.

Drei Raten, 40, 70 und 100 Prozent

Der Stromversorger kennt Ihren Verbrauch des letzten Jahres, verlangt darauf gestützt unterjährig Teilbeträge und rechnet am Ende ab. Zu viel bezahlt gibt Geld zurück, zu wenig heisst nachzahlen. Die Berner Ratenrechnung folgt demselben Muster, nur für die Steuer. Der Kanton nennt sie selbst «provisorische Akontozahlungen (wie eine Anzahlung) für das aktuelle Steuerjahr».

Für die Kantons- und Gemeindesteuern kommen davon drei pro Jahr, im Mai, im August und im November. Fällig sind sie am 20. Mai, 20. August und 20. November, jeweils zahlbar innert 30 Tagen.

An den Prozentzahlen verrechnen sich viele. 40 %, 70 % und 100 % sind kumulative Zielwerte, keine drei zusätzlichen Beträge. Jede Rechnung nennt den Zielwert abzüglich dessen, was bereits eingegangen ist. Bei voraussichtlich CHF 6'000.00 Kantons- und Gemeindesteuern für 2026 ergibt das:

RateZielwertBereits bezahltRechnungsbetrag
Mai 202640 % = CHF 2'400.00CHF 0.00CHF 2'400.00
August 202670 % = CHF 4'200.00CHF 2'400.00CHF 1'800.00
November 2026100 % = CHF 6'000.00CHF 4'200.00CHF 1'800.00

Die CHF 6'000.00 sind frei gewählt, damit die Prozentzahlen aufgehen, und keine Berner Durchschnittszahl. Wer die Mairate offen liess, findet auf der Augustrechnung entsprechend mehr, nämlich die vollen 70 %.

Woher der Betrag auf Ihrer Rechnung stammt

Die Steuererklärung 2026 ist noch nicht eingereicht, eine Veranlagung 2026 gibt es nicht, und trotzdem steht ein Betrag auf dem Einzahlungsschein. Grundlage ist laut Steuerverwaltung «eine frühere Veranlagung, eine Selbstschatzung oder eine provisorische Veranlagung». In der Mitteilung zur ersten Rate 2026 vom 04.05.2026 beschreibt die Finanzdirektion dasselbe aus der anderen Richtung: massgebend sind die zuletzt eingereichte Steuererklärung oder der aktuelle Veranlagungsstand, und liegt die Vorjahreserklärung noch nicht vor, wird auf frühere Jahre zurückgegriffen.

Damit ist auch erklärt, warum eine Rate danebenliegen kann. Ein Stellenwechsel, ein Bonus, der Auszug eines erwachsenen Kindes, ein Hauskauf: Nichts davon kennt der Kanton, solange es nicht deklariert ist. Die Rate rechnet mit dem letzten bekannten Bild.

Deshalb ist gegen eine Ratenrechnung auch keine Einsprache vorgesehen. Der Kanton schreibt es unmissverständlich: «Gegen die Ratenrechnungen können Sie keine Einsprache erheben.» Der Rechtsweg öffnet sich bei der Schlussabrechnung, dort innert 30 Tagen.

Zwei Daten, nicht eines

In den Meldungen zur Welle steht der 19.09.2026 als Zahlungstermin. Auf den Seiten des Kantons stehen zwei Daten, und der Abstand dazwischen entscheidet über den Zins:

  • Fälligkeit 20.08.2026. Ab hier ist der Betrag geschuldet.
  • Zahlungsfrist 30 Tage, also bis 19.09.2026. In diesem Fenster fällt kein Zins an.
  • Zinsbeginn am 31. Tag nach Fälligkeit, also am 20.09.2026.

Der Zins läuft, bis die Zahlung bei der Steuerverwaltung eingegangen ist. Der Kanton bezeichnet die Steuer ausdrücklich als Bringschuld, das Datum der Belastung auf Ihrem Konto zählt also nicht, sondern der Eingang. Gerechnet wird mit einem Jahr zu 360 Tagen.

Was ein Monat Verspätung bei CHF 1'800.00 kostet

Der Verzugszins für das Steuerjahr 2026 beträgt 4,00 %. Auf der Augustrechnung über CHF 1'800.00 aus der Tabelle oben sieht das so aus:

  • Eingang am 19.09.2026: CHF 0.00
  • Eingang am 20.10.2026, 30 Zinstage: 1'800 × 4,00 % × 30/360 = CHF 6.00
  • Eingang am 19.12.2026, 90 Zinstage: 1'800 × 4,00 % × 90/360 = CHF 18.00

Das ist die ganze Arithmetik. Der Zins wächst linear mit der Zeit und mit der Höhe des offenen Betrags, bei CHF 12'000.00 offener Steuer über ein halbes Jahr also auf CHF 240.00.

Die Sätze legt der Regierungsrat jährlich fest, für das Steuerjahr 2026 mit Beschluss vom 20.11.2025:

ZinsKantons- und GemeindesteuernDirekte Bundessteuer
Verzugszins4,00 %4,00 %
Vergütungs- bzw. Rückerstattungszins1,00 %4,00 %
Vorauszahlungszins0,25 %kein Zins

Für 2025 sahen dieselben Zeilen anders aus: der Vorauszahlungszins bei den Kantons- und Gemeindesteuern lag bei 0,75 %, bei der direkten Bundessteuer standen Verzugs- und Rückerstattungszins bei 4,50 %. Es sind Werte für ein bestimmtes Steuerjahr, und der Satz für Ihres steht auf der Zinsseite der Steuerverwaltung.

Die direkte Bundessteuer läuft ohnehin getrennt. Sie kommt nicht in drei Raten, sondern als eine provisorische Rechnung, fällig am 1. März des Folgejahres und innert 30 Tagen zahlbar, und nur dann, wenn für das Steuerjahr voraussichtlich mindestens CHF 300.00 anfallen. Auf der Augustrechnung stehen also die Kantons- und Gemeindesteuern, sonst nichts.

Wenn die Rate zu hoch angesetzt ist

An dieser Stelle ist der Kanton ungewöhnlich entgegenkommend, und es steht wörtlich auf seiner Seite: «Wenn Sie mit tieferen steuerbaren Einkünften im laufenden Jahr rechnen, können Sie die Ratenrechnungen von sich aus kürzen und nur jenen Teil der Rechnung bezahlen, der voraussichtlich für das Steuerjahr geschuldet sein wird.» Kein Gesuch, kein Formular. Die Beträge der drei Ratenrechnungen dürfen Sie ohne Weiteres selber aufteilen, im E-Banking über die Referenznummer oder mit zusätzlich bestellten QR-Rechnungen.

Nicht publiziert: Ob auf dem gekürzten, also nicht bezahlten Teil einer Ratenrechnung Verzugszins anfällt, sagen weder die Seite zu den Rechnungen noch die Seite zu den Zinsen. Die eine erlaubt das Kürzen, die andere lässt den Zins ab dem 31. Tag nach Fälligkeit auf offenen Beträgen laufen. Wer kürzen möchte, klärt das nach Lage der publizierten Angaben besser vorher mit der Steuerverwaltung, statt es aus den beiden Seiten abzuleiten.

Abgerechnet wird ohnehin erst am Schluss. Die Schlussabrechnung zeigt die insgesamt geschuldeten Einkommens- und Vermögenssteuern für das Steuerjahr, und beide Richtungen sind geregelt:

  • Zu hohe Raten bezahlt: Sie erhalten die Differenz mit Vergütungszins zurück, für 2026 also zu 1,00 %.
  • Zu tiefe Raten erhalten: Sie zahlen die Differenz mit der Schlussabrechnung. Der Kanton hält fest: «In diesem Fall schulden Sie keinen Verzugszins.»

Die zweite Zeile ist die beruhigendere von beiden. Eine zu tief angesetzte Rate ist kein Fehler, den Sie später verzinsen.

Was tun, wenn das Geld gerade nicht reicht?

Der Kanton unterscheidet zwei Verfahren, und sie zielen auf verschiedene Situationen.

Die Zahlungserleichterung ist der Weg für ein Liquiditätsproblem: Fristverlängerung oder Teilzahlungen. Zuständig ist das Inkassobüro, dessen Angaben auf der Rechnung stehen. Drei Punkte, die der Kanton selbst nennt und die vor dem Antrag zu kennen nützlich sind: Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung, der Verzugszins läuft während einer laufenden Zahlungserleichterung weiter, und wer in finanzieller Enge steckt, wird auf Verlangen ein Haushaltbudget einreichen müssen. Für die Schlussabrechnung und Entscheidrechnungen ist dieser Antrag der einzige Weg; das freie Aufteilen gilt nur für die Ratenrechnungen.

Das Erlassgesuch zielt auf etwas anderes, nämlich auf eine dauerhafte finanzielle Notlage bei bereits rechtskräftig veranlagten Steuern. Es wird mit dem unterzeichneten Formular bei der Veranlagungsgemeinde eingereicht. Der Kanton hängt es an sieben Voraussetzungen, die alle mit Nein zu beantworten sein müssen, darunter das Vorhandensein ausreichender Mittel im Zahlungszeitpunkt, weitere Schulden bei anderen Gläubigern und ein bereits erhaltener Zahlungsbefehl. Und er empfiehlt ausdrücklich, wenn immer möglich trotz eingereichtem Erlassgesuch Teilzahlungen unter Vorbehalt zu leisten. Wo ein Erlass aussichtslos scheint, verweist der Kanton auf die Zahlungserleichterung.

Was in beiden Fällen gilt: Das Verfahren beginnt mit einem Kontakt, nicht mit einem verstrichenen Datum.

Der Zins in die andere Richtung

Vorauszahlungen sind im Kanton Bern für natürliche Personen möglich, für die Kantons- und Gemeindesteuern, und nur solange keine Steuerausstände bestehen. Als Vorauszahlung gilt, was vor der Fälligkeit der Ratenrechnungen des laufenden Steuerjahres eingeht; angenommen wird sie im Rahmen des mutmasslich jährlich geschuldeten Steuerbetrags. Verzinst wird sie für 2026 mit 0,25 %, berechnet und kapitalisiert per Ende Jahr.

Der Regierungsrat hat diesen Satz im November 2025 zwar von 0,75 % gesenkt, ihn aber bewusst über null gehalten, damit sich Zahlungen vor Fälligkeit der Ratenrechnung «auch im aktuellen Zinsumfeld noch lohnen». Bei der direkten Bundessteuer wird für 2026 kein Vorauszahlungszins mehr gewährt.

Und die Steuererklärung?

Die Ratenrechnung hängt nicht an der Steuererklärung, die Sie gerade offen haben, sondern an der zuletzt eingereichten. Was die Erklärung entscheidet, ist die Schlussabrechnung, also der Ausgleich am Ende. Beide Termine leben nebeneinander, und der Abgabetermin verschiebt den Zahlungstermin nicht: Wie viel Zeit für die Steuererklärung 2025 in Bern und in den sechs anderen abgedeckten Kantonen noch bleibt, steht im Überblick zur Fristverlängerung.

Wie viel Steuer am Wohnort überhaupt anfällt, hängt stark vom Gemeindesteuerfuss ab. Für die Stadt Bern zeigt das die Gemeindeseite, für jede andere Berner Gemeinde der Steuervergleich.

Und wenn das Zusammentragen der Belege der Teil ist, an dem es jedes Jahr hängt: Dort setzt TaxWize an, für das Steuerjahr 2025 auch im Kanton Bern. Sie laden Ihre Dokumente hoch, die Auswertung zeigt, was noch fehlt, und die Angaben stehen so aufbereitet bereit, dass Sie sie im Portal des Kantons nur noch übertragen müssen. Eingereicht wird weiterhin von Ihnen.

Quellen

Alle kantonalen Seiten wurden am 03.08.2026 erhoben.

  • Rechnungen zu den Steuern (drei Raten, 40/70/100 %, Grundlage, Kürzen, Schlussabrechnung, Einsprache): sv.fin.be.ch
  • Zahlungsfristen (Fälligkeiten 20. Mai, 20. August, 20. November; direkte Bundessteuer 1. März des Folgejahres): sv.fin.be.ch
  • Zinsarten (Zinsbeginn am 31. Tag, 360-Tage-Jahr, Bringschuld, Satztabellen 2026 und 2025): sv.fin.be.ch
  • Zinssätze für das Steuerjahr 2026, Beschluss des Regierungsrats vom 20.11.2025: fin.be.ch
  • Zahlungserleichterungen beantragen (kein Rechtsanspruch, Verzugszins läuft weiter, Haushaltbudget): sv.fin.be.ch
  • Steuererlass beantragen (Voraussetzungen, Veranlagungsgemeinde, Teilzahlungen unter Vorbehalt): sv.fin.be.ch
  • Vorauszahlungen leisten (Bedingungen, Höhe, Verzinsung per Ende Jahr): sv.fin.be.ch
  • Fragen und Antworten zu Steuern bezahlen (30 Tage, Zins ab dem 31. Tag): sv.fin.be.ch
  • Mitteilung der Finanzdirektion zur ersten Rate 2026 vom 04.05.2026 (Berechnungsgrundlage, 40 %, Verzugszins): fin.be.ch
  • Rund 590'000 Rechnungen über rund 2,5 Milliarden Franken, Mitteilung der Finanzdirektion vom 03.08.2026 in der Wiedergabe von swissinfo.ch

Häufige Fragen

Bis wann muss ich die zweite Steuerrate 2026 im Kanton Bern bezahlen?
Die Ratenrechnung ist am 20.08.2026 fällig und innert 30 Tagen zahlbar, also bis 19.09.2026. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern nennt für die drei Raten der Kantons- und Gemeindesteuern die Fälligkeiten 20. Mai, 20. August und 20. November, jeweils zahlbar innert 30 Tagen. Ab dem 31. Tag nach Fälligkeit läuft Verzugszins, im Fall der Augustrate also ab dem 20.09.2026.
Wie hoch ist der Verzugszins im Kanton Bern?
Für das Steuerjahr 2026 beträgt der Verzugszins bei den Kantons- und Gemeindesteuern 4,00 %, bei der direkten Bundessteuer ebenfalls 4,00 %. Der Regierungsrat hat die Sätze am 20.11.2025 festgelegt. Gerechnet wird mit einem Jahr zu 360 Tagen, und der Zins läuft, bis die Zahlung bei der Steuerverwaltung eingegangen ist. Die Sätze werden jährlich neu festgelegt; der Wert für Ihr Steuerjahr steht auf der Zinsseite der kantonalen Steuerverwaltung.
Warum bekomme ich eine Rechnung, obwohl ich die Steuererklärung 2026 noch gar nicht eingereicht habe?
Weil die Ratenrechnungen provisorische Akontozahlungen für das laufende Steuerjahr sind, keine Veranlagung. Die Steuerverwaltung rechnet sie auf Basis einer früheren Veranlagung, einer Selbstschatzung oder einer provisorischen Veranlagung. Liegt die Vorjahreserklärung noch nicht vor, greift der Kanton laut seiner Mitteilung zur ersten Rate 2026 auf frühere Jahre zurück. Abgerechnet wird erst mit der Schlussabrechnung.
Die Rate ist zu hoch für meine Situation. Muss ich sie trotzdem so bezahlen?
Der Kanton Bern publiziert hier eine ausdrückliche Möglichkeit: Wer mit tieferen steuerbaren Einkünften im laufenden Jahr rechnet, kann die Ratenrechnungen von sich aus kürzen und nur jenen Teil bezahlen, der voraussichtlich geschuldet sein wird. Die Beträge der drei Raten dürfen ohne Weiteres selber aufgeteilt werden. Ob auf dem nicht bezahlten Teil Verzugszins läuft, sagen weder die Seite der Steuerverwaltung zu den Ratenrechnungen noch jene zu den Zinsen (Stand 03.08.2026). Diese Frage ist vor dem Kürzen eine Rückfrage bei der Steuerverwaltung wert.
Was passiert, wenn ich die Rate nicht bezahlen kann?
Der Kanton kennt dafür die Zahlungserleichterung, also Fristverlängerung oder Teilzahlungen, zu beantragen beim Inkassobüro auf der Rechnung. Ein Rechtsanspruch darauf besteht laut Steuerverwaltung nicht, und der Verzugszins läuft während einer laufenden Zahlungserleichterung weiter. Bei dauerhafter Notlage gibt es zusätzlich das Erlassgesuch, das bei der Veranlagungsgemeinde eingereicht wird und an sieben Voraussetzungen geknüpft ist.

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