
Steuerwissen
Provisorische Rechnung und Schlussrechnung: was Sie wann zahlen (2026)
Provisorische Steuerrechnung, Veranlagung, Schlussrechnung: die Reihenfolge, was jede Rechnung verlangt, welche Zinsen 2025 und 2026 gelten und wann zu viel bezahlte Steuern zurückkommen.
Aktualisiert am 15.10.2026 · 8 Min. Lesezeit
Für jedes Steuerjahr kommen die Papiere vom Steueramt in fester Reihenfolge. Zuerst die provisorische Rechnung für die Kantons- und Gemeindesteuern, noch im laufenden Jahr und berechnet nach dem letzten bekannten Stand. Im Februar oder März des Folgejahres folgt die provisorische Rechnung der direkten Bundessteuer. Erst nach der Steuererklärung kommen die Veranlagung (im Kanton Zürich heisst sie Einschätzung) und mit ihr die Schlussrechnung. Sie rechnet alles ab, was Sie vorher bezahlt haben, samt Zinsen.
Geld zurück gibt es deshalb in der Regel erst mit der Schlussrechnung. Was dazwischen passiert, regelt jeder Kanton selbst. Dieser Beitrag deckt sieben Kantone ab: Zürich und Aargau ausführlich, Luzern, Solothurn, Bern, Zug und Schwyz in einer Tabelle weiter unten.
Akonto und Abrechnung
Wer zur Miete wohnt, kennt das Muster aus den Nebenkosten. Jeden Monat geht ein Betrag für Heizung und Wasser an die Verwaltung, geschätzt nach dem Vorjahr. Nach Jahresende kommt die Abrechnung, mit Gutschrift oder Nachzahlung.
Die provisorische Steuerrechnung ist die Akontozahlung, die Schlussrechnung die Abrechnung. Den Unterschied zur Wohnung machen die Zinsen. Wer früh zahlt, bekommt in den meisten Kantonen etwas gutgeschrieben, wer zu wenig oder zu spät zahlt, zahlt Zins drauf, und Satz und Stichtag legt jeder Kanton selbst fest.
Zürich: eine Zahlungsempfehlung mit Zinsfolgen
Die Staats- und Gemeindesteuern bezieht in Zürich die Wohngemeinde. Die Stadt Zürich nennt ihre provisorische Rechnung ausdrücklich «Zahlungsempfehlung» und verschickt sie im ersten Quartal. Grundlage ist die letzte Steuererklärung, die letzte Einschätzung oder der mutmassliche Betrag für das laufende Jahr.
Eine Zahlungsfrist mit Mahnung kennt die Weisung der Finanzdirektion nur für die Schlussrechnung. Ein offener provisorischer Betrag wirkt sich deshalb über den Zins aus. Mahngebühren sind im Zürcher Steuerbezug ohnehin nicht zulässig, auch später nicht. Hat sich Ihr Einkommen stark verändert, dürfen Sie Ihre Zahlungen anpassen oder ausnahmsweise beim Gemeindesteueramt eine angepasste Rechnung beantragen.
Gerechnet wird um einen Stichtag herum:
- Zahlungen vor dem 1. Oktober des Steuerjahres verzinst die Gemeinde bis zur Schlussrechnung zu Ihren Gunsten (Vergütungszins).
- Auf der definitiv geschuldeten Steuer läuft in der Regel ab dem 1. Oktober ein Zins zu Ihren Lasten (Ausgleichszins).
- Beide Sätze sind gleich hoch: 1 % im Kalenderjahr 2025, 0,75 % ab dem 01.01.2026.
- Nach der Schlussrechnung haben Sie 30 Tage. Danach gilt der Verzugszins von 4,5 %.
Weil beide Sätze gleich hoch sind, heben sich die Zinsen ab Oktober auf dem bezahlten Teil auf, und übrig bleibt der Zins auf der Lücke. Für die Steuer 2025 läuft dieser Zins seit dem 01.10.2025, auch wenn die Steuererklärung 2025 noch nicht eingereicht ist. Anders bei allen, die erst im Lauf des Steuerjahres in Zürich steuerpflichtig wurden, etwa nach einem Zuzug: Kam bis zum 30. Juni keine erste provisorische Rechnung, beginnt der Zins zu ihren Lasten erst am 1. Januar des Folgejahres.
Was eine Lücke von CHF 1'200 in Zürich kostet
Ein Haushalt in Winterthur erhält für die Staats- und Gemeindesteuern 2025 eine provisorische Rechnung über CHF 9'000 und zahlt sie am 01.07.2025 ganz. Nach einer Lohnerhöhung beträgt die definitive Steuer 2025 CHF 10'200. Für das Beispiel ist angenommen, dass die Schlussrechnung am 31.03.2026 kommt (ein Datum zur Illustration, kein Termin des Kantons). Gerechnet ist vereinfacht nach der Zürcher Regel, mit 360 Tagen im Jahr:
| Posten | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Gutschrift 01.07.–30.09.2025 | 9'000 × 1 % × 90/360 | + CHF 22.50 |
| Zins auf der Lücke 01.10.–31.12.2025 | 1'200 × 1 % × 90/360 | − CHF 3.00 |
| Zins auf der Lücke 01.01.–31.03.2026 | 1'200 × 0,75 % × 90/360 | − CHF 2.25 |
| Zinssaldo | + CHF 17.25 |
Die Schlussrechnung verlangt also CHF 1'182.75, zahlbar innert 30 Tagen. Teuer wird erst ein Betrag, der nach diesen 30 Tagen noch offen ist, denn dann gilt der sechsmal höhere Verzugszins.
Aargau: fällig am 31. Oktober
Im Aargau ist die provisorische Rechnung mehr als eine Einladung. Die Wegleitung 2025 sagt es deutlich: Auch provisorische Steuerrechnungen können betrieben werden. Die provisorischen Steuern 2026 sind bis am 31.10.2026 zu bezahlen, im September kommt eine Verfallanzeige über den offenen Rest, und ab dem 1. November läuft Verzugszins. Er beträgt im Kalenderjahr 2026 4,5 % (2025: 5,0 %), und eine Mahnung kostet CHF 35 (Gebühr gemäss Wegleitung 2025).
Wer vor dem 31. Oktober zahlt, erhält Vergütungszins, 2026 0,25 % (2025: 0,75 %). Eine Einsprache gegen die provisorische Rechnung gibt es nicht. Weicht sie voraussichtlich stark von der Steuer ab, nimmt das Steueramt der Wohngemeinde einen Antrag auf Anpassung entgegen (Formular 114.05). Wer ohne Anpassung nur einen Teil zahlt, riskiert dagegen eine Mahnung.
Die Schlussrechnung kommt mit der Veranlagung. Mehrbeträge werden nachgefordert, zahlbar bis Ende des übernächsten Monats nach der Rechnung. Zu viel Bezahltes geht mit Vergütungszins zurück.
Die Bundessteuer kommt ein Jahr später
Die direkte Bundessteuer läuft in allen sieben Kantonen getrennt, mit eigener Fälligkeit. Die provisorische Rechnung für das Vorjahr kommt in der Regel im Februar oder März, fällig am 1. März und zahlbar bis 31. März. Bern, Luzern und der Aargau verschicken sie nur, wenn voraussichtlich mindestens CHF 300 Bundessteuer anfallen. Für 2025 war das der 31.03.2026, für 2026 ist es der 31.03.2027. Danach läuft Verzugszins, den der Bund für 2026 wie für 2027 auf 4,0 % festgelegt hat. Freiwillige Vorauszahlungen verzinst der Bund in beiden Jahren mit 0,0 %.
Wann kommt Geld zurück?
Die Schlussrechnung beruht auf der Veranlagung, und die setzt eine geprüfte Steuererklärung voraus. Wie lange diese Prüfung dauert, nennt keine der hier gelesenen Kantonsseiten.
In Zürich beruht die Schlussrechnung auf einer von drei Grundlagen: einer Einschätzung gemäss Ihrer Steuererklärung, einem Einschätzungsvorschlag, den Sie anerkannt haben, oder einem Einschätzungsentscheid. Bern und Zug nennen für die Einsprache gegen die Veranlagung 30 Tage, Zürich für die Einsprache gegen die Schlussrechnung ebenfalls 30 Tage. Wie eine Einsprache aufgebaut ist, steht im Beitrag zur Ermessensveranlagung.
Ist zu viel bezahlt, erstattet das Steueramt die Differenz zurück oder verrechnet sie mit anderen offenen Steuern. Für die Zürcher Gemeinden sieht die Weisung der Finanzdirektion vor, Rückerstattungen der Staats- und Gemeindesteuern innert Monatsfrist auszuführen. Für Quellenbesteuerte gilt ein eigener Weg, beschrieben im Beitrag zur Quellensteuer.
Luzern, Solothurn, Bern, Zug und Schwyz in Kürze
| Kanton | Provisorische Rechnung | Fällig oder zahlbar bis | Verzugszins 2026 | Frühe Zahlung 2026 |
|---|---|---|---|---|
| Luzern | Akontorechnung, bis 30.06. | fällig 31.12. | 4,0 % | kein Zins (Ausgleichszins 0,0 %) |
| Solothurn | Vorbezugsrechnung der Staatssteuer, bis Ende März | Raten fällig 31.05., 30.09., 31.12. | 3,5 % | kein Vergütungszins ausgewiesen |
| Bern | drei Ratenrechnungen, Mai, August, November | zahlbar je 30 Tage nach Fälligkeit | 4,00 % | Vorauszahlungszins 0,25 % |
| Zug | provisorische Rechnung, Ende Juni | zahlbar bis 31.12. | 4,0 % | 2,0 % Skonto bei voller Zahlung bis 31.07. |
| Schwyz | provisorische Rechnung, 01.06. | fällig 30.11. | 3,5 % | 0,5 % Skonto bei voller Zahlung bis 01.07. |
In Luzern können auch Akontorechnungen betrieben werden. Das Berner Raster mit seinen drei Prozentstufen steht im Beitrag zu den Berner Raten. Alle Sätze in diesem Text gelten für das genannte Jahr und können sich ändern; den Satz für ein späteres Jahr nennt die Zinsseite Ihres Kantons.
Mit der eigenen Zahl prüfen
Ob eine provisorische Rechnung zu Ihrem Jahr passt, lässt sich erst mit einer eigenen Zahl beurteilen, und ob sich eine Anpassung lohnt, hängt vom Abstand und vom Zinssatz Ihres Kantons ab. Für das Steuerjahr 2025 liefert TaxWize diese Zahl: Es bereitet die Steuererklärung 2025 aus Ihren Dokumenten vor und berechnet daraus die Steuer 2025 mit einem festen Regelwerk. Der Steuervergleich rechnet ebenfalls mit dem Steuerjahr 2025 und gibt eine erste Grössenordnung. Eine provisorische Rechnung 2026 lässt sich mit keinem der beiden prüfen.
Quellen
- Kanton Zürich, «Steuerrechnung für Privatpersonen» (direkte Bundessteuer: provisorische und definitive Rechnung, Einsprache, Zinssätze; nachträglich ordentliche Veranlagung): https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/steuern-natuerliche-personen/steuerrechnung-natuerliche-personen.html (abgerufen am 15.10.2026)
- Kantonales Steueramt Zürich, Wegleitung zur Steuererklärung 2025 (Definitiver und provisorischer Steuerbezug, Zinsen 2025 und 2026, Verzugszins): https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/natuerlichepersonen/2025/est-wegleitungen/305_Wegleitung_ZH_2025_HA%20bf%20DEF.pdf (abgerufen am 15.10.2026)
- Zürcher Steuerbuch Nr. 172.1, Weisung der Finanzdirektion über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern vom 11.09.2020 (Rz 17 bis 19, 25, 27, 34, 43): https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-172-11.pdf (abgerufen am 15.10.2026)
- Zürcher Steuerbuch, Weisung der Finanzdirektion über die Ausstellung von Steuerrechnungen vom 09.12.2008 (Rz 17 bis 20): https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/vertreter/steuerbuch/zstb-nr-173-1.pdf (abgerufen am 15.10.2026)
- Regierungsrat des Kantons Zürich, Beschluss über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern, Änderung vom 18.06.2025 (LS 631.611): https://www.zh.ch/bin/zhweb/publish/regierungsratsbeschluss-unterlagen./2025/653/631.611_18.6.25_Aenderung.pdf (abgerufen am 15.10.2026)
- Regierungsrat des Kantons Zürich, Beschluss Nr. 1093/2019, Antwort auf die Anfrage KR-Nr. 293/2019 (Zahlungserinnerungen): https://parlzhcdws.cmicloud.ch/parlzh5/cdws//Files/07488f189ca744f58b1939a03f95b60f-332/1/pdf (abgerufen am 15.10.2026)
- Stadt Zürich, «Provisorische Steuerrechnung / Zahlungsempfehlung»: https://www.stadt-zuerich.ch/de/lebenslagen/steuern/natuerliche-personen/steuern-bezahlen/provisorische-rechnung.html (abgerufen am 15.10.2026)
- Kanton Aargau, «Steuern bezahlen» (Fälligkeit, Anpassung, Zinsarten, direkte Bundessteuer): https://www.ag.ch/de/themen/steuern-finanzen/steuern/steuern-bezahlen-neu (abgerufen am 15.10.2026)
- Kanton Aargau, Zinsregelung Steuerjahr 2026, natürliche Personen: https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/dfr/dokumente/steuern/natuerliche-personen/bezahlen-der-steuern-natuerliche-personen/zinsregelung-np-2026.pdf (abgerufen am 15.10.2026)
- Kanton Aargau, Steuerfüsse und Zinssätze natürliche Personen 2001 bis 2026: https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/dfr/dokumente/steuern/natuerliche-personen/bezahlen-der-steuern-natuerliche-personen/steuerfuesse-zinssaetze-np-2026.pdf (abgerufen am 15.10.2026)
- Kantonales Steueramt Aargau, «Steuerbezug Kantons- und Gemeindesteuern: Zahlungsfristen und Zinsen» (Stand 2014): https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/dfr/dokumente/steuern/natuerliche-personen/bezahlen-der-steuern-natuerliche-personen/bz-zahlungsfristen-zinsen.pdf (abgerufen am 15.10.2026)
- Kantonales Steueramt Aargau, Wegleitung zur Steuererklärung 2025 (Gebühren; Bezahlen der Kantons- und Gemeindesteuern): https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/dfr/dokumente/steuern/natuerliche-personen/steuererklaerung/wegleitung-zur-steuererkl-rung-2025-kanton-aargau.pdf (abgerufen am 15.10.2026)
- Eidgenössische Steuerverwaltung, «Zinssätze / Höchstabzüge Säule 3a bei der Direkten Bundessteuer» (Zinssätze 2022 bis 2027): https://www.estv.admin.ch/de/zinssaetze-hoechstabzuege-saeule-3a-direkte-bundessteuer (abgerufen am 15.10.2026)
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Rundschreiben Nr. 220 vom 22.09.2026, Zinssätze bei der direkten Bundessteuer für das Steuerjahr 2027 (Verzeichnis): https://www.estv.admin.ch/de/rundschreiben-direkten-bundessteuer (abgerufen am 15.10.2026)
- Luzerner Steuerbuch, Band 2a, Akontorechnung: https://steuerbuch.lu.ch/band2a/bezug/akontorechnung (abgerufen am 15.10.2026)
- Luzerner Steuerbuch, Band 2a, Anhang 3: Zinssätze: https://steuerbuch.lu.ch/band2a/bezug/anhang/zinssaetze (abgerufen am 15.10.2026)
- Kanton Solothurn, «Vorbezug natürliche Personen»: https://so.ch/verwaltung/finanzdepartement/steueramt/zahlungen/vorbezug-natuerliche-personen/ (abgerufen am 15.10.2026)
- Kanton Solothurn, «Versand der Vorbezugsrechnungen 2026» (Fälligkeiten und Zinssätze 2026): https://so.ch/startseite/aktuell/aktuell/news/versand-der-vorbezugsrechnungen-2026/ (abgerufen am 15.10.2026)
- Kanton Solothurn, «Zinssätze»: https://so.ch/verwaltung/finanzdepartement/steueramt/privatpersonen-und-selbstaendig-erwerbende/zinssaetze/ (abgerufen am 15.10.2026)
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, «Ratenrechnungen und Schlussabrechnung»: https://www.sv.fin.be.ch/de/start/themen/steuern-bezahlen/ratenrechnungen.html (abgerufen am 15.10.2026)
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, «Zinsen»: https://www.sv.fin.be.ch/de/start/themen/steuern-bezahlen/zinsen.html (abgerufen am 15.10.2026)
- Kanton Zug, «Steuern bezahlen natürliche Personen»: https://zg.ch/de/steuern-finanzen/steuern/natuerliche-personen/steuern-bezahlen (abgerufen am 15.10.2026)
- Kanton Zug, «Zinsen und Skonto»: https://zg.ch/de/steuern-finanzen/steuern/inkasso/zinsenskonto (abgerufen am 15.10.2026)
- Kanton Schwyz, «Fristen im Steuerbezug»: https://www.sz.ch/verwaltung/finanzdepartement/steuerverwaltung/steuerbezug-steuerrechnung/fristen-im-steuerbezug.html/8756-8758-8802-10332-10354-10494-10500 (abgerufen am 15.10.2026)
- Kanton Schwyz, «Zinsen»: https://www.sz.ch/verwaltung/finanzdepartement/steuerverwaltung/steuerbezug-steuerrechnung/rueckerstattungszinsen-verguetungszinsen.html/8756-8758-8802-10332-10354-10494-10516 (abgerufen am 15.10.2026)
- Schwyzer Steuerbuch 90.12, Verzugs- und Vergütungszinsen, Skontoabzüge (Lieferung 2026): https://www.sz.ch/public/upload/assets/65292/Schwyzer_Steuerbuch_90_12_Verzugs-_und_Verguetungszinsen_Skontoabzuege.pdf (abgerufen am 15.10.2026)
Häufige Fragen
- Muss ich die provisorische Steuerrechnung bezahlen?
- Das hängt vom Kanton ab. Im Kanton Zürich gilt eine Zahlungsfrist mit Mahnung nur für die Schlussrechnung. Wer bis Ende September weniger bezahlt hat, als die definitive Steuer beträgt, zahlt in der Regel ab dem 1. Oktober Ausgleichszins auf dieser Differenz, 2026 zu 0,75 %. Im Aargau sind die provisorischen Steuern 2026 bis am 31.10.2026 zu bezahlen, danach läuft Verzugszins von 4,5 %, und auch sie kann betrieben werden.
- Wann bekomme ich zu viel bezahlte Steuern zurück?
- In der Regel mit der Schlussrechnung, die auf der Veranlagung Ihrer Steuererklärung beruht. Das Steueramt erstattet die Differenz zurück oder verrechnet sie mit anderen offenen Steuern. Für die Zürcher Gemeinden sieht die Weisung der Finanzdirektion vor, Rückerstattungen innert Monatsfrist auszuführen. Einen Termin für die Veranlagung selbst nennen die gelesenen Kantonsseiten nicht.
- Was ist der Unterschied zwischen Ausgleichszins und Verzugszins?
- Im Kanton Zürich läuft der Ausgleichszins ab dem 1. Oktober des Steuerjahres auf der definitiv geschuldeten Steuer, zum Satz der Gutschrift auf Ihren Zahlungen: 1 % im Jahr 2025, 0,75 % ab 2026. Wer erst im Lauf des Jahres steuerpflichtig wurde und bis 30. Juni keine provisorische Rechnung hatte, zahlt ihn ab dem 1. Januar des Folgejahres. Der Verzugszins von 4,5 % gilt, wenn die Schlussrechnung nach 30 Tagen offen ist.
- Kann ich die provisorische Rechnung anpassen lassen?
- Ja, aber jeder Kanton hat seinen eigenen Weg. Im Aargau stellen Sie mit dem Formular 114.05 einen Antrag beim Steueramt der Wohngemeinde. Im Kanton Zürich können Sie Ihre Zahlungen einem stark veränderten Einkommen anpassen oder ausnahmsweise beim Gemeindesteueramt eine angepasste Rechnung beantragen. Solothurn passt nur bei grösseren Abweichungen an, beim Einkommen ab CHF 20'000.
- Wann kommt die Rechnung der direkten Bundessteuer?
- Ein Jahr später als die kantonale. Die provisorische Rechnung für das Vorjahr kommt in der Regel im Februar oder März, fällig am 1. März und zahlbar bis 31. März. Für das Steuerjahr 2026 ist das der 31.03.2027. Danach läuft Verzugszins, für 2026 und 2027 je 4,0 %, festgelegt in der Zinsverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (SR 631.014).
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