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Straflose Selbstanzeige 2026: Nachsteuer, Bedingungen und der Fall der Erben

Ein vergessenes Konto, geerbte Wertschriften: wie die straflose Selbstanzeige funktioniert, wie weit die Nachsteuer zurückreicht und was für Erben gilt.

Veröffentlicht am 01.10.2026 · 7 Min. Lesezeit

Wer in früheren Steuererklärungen ein Konto, Wertschriften oder Einkommen nicht angegeben hat, kann das einmal im Leben straflos nachholen. Die straflose Selbstanzeige gilt seit dem 01.01.2010 für die direkte Bundessteuer und für die Einkommens- und Vermögenssteuern der Kantone und Gemeinden. Die Busse entfällt. Die Steuer selbst bleibt: Die Nachsteuer samt Zins wird für höchstens die letzten zehn Jahre erhoben.

Für Erben gibt es einen eigenen, kürzeren Weg. Haben sie in der Hinterlassenschaft etwas gefunden, das der Verstorbene nie deklariert hat, wird nur für die letzten drei Steuerperioden vor dem Todesjahr nachbesteuert.

Eine Einschränkung gehört an den Anfang: Für Konten im Ausland, die unter den automatischen Informationsaustausch fallen, hält die Eidgenössische Steuerverwaltung eine straflose Selbstanzeige in vielen Fällen nicht mehr für möglich.

Was eine Selbstanzeige ist und was nicht

Die Selbstanzeige funktioniert wie ein Billett, das Sie nachlösen, bevor die Kontrolle kommt. Sie bezahlen den Fahrpreis, den Sie geschuldet hätten, samt Zins, aber keinen Zuschlag. Wer erst bei der Kontrolle zahlt, zahlt den Zuschlag dazu. Und die Nachsicht gibt es nur ein einziges Mal.

Entscheidend ist, dass die Meldung als Selbstanzeige erkennbar ist. Ein Konto einfach in die nächste Steuererklärung zu schreiben, genügt nicht. Die Wegleitung des Kantons Zürich sagt es knapp: «die blosse Deklaration ohne Hinweis genügt nicht». Der Kanton Aargau nennt dieses kommentarlose Aufführen eine stillschweigende Deklaration, die zur Eröffnung eines Strafverfahrens führt.

Zürich verlangt die Selbstanzeige schriftlich, der Aargau bindet sie an keine Form und empfiehlt die Schriftform. In beiden Kantonen geht sie an das Gemeindesteueramt oder an das kantonale Steueramt.

Welche Bedingungen gelten?

Bund und Kantone nennen die gleichen drei Bedingungen, und die Selbstanzeige muss die erste sein:

  1. Die Hinterziehung ist noch keiner Steuerbehörde bekannt.
  2. Sie unterstützen die Steuerbehörde bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos.
  3. Sie bemühen sich ernsthaft, die Nachsteuer zu bezahlen.

Dahinter steht der Gedanke, dass die Anzeige aus eigenem Antrieb kommt, also nicht erst, wenn das Steueramt wegen eines Verdachts bereits nachfragt.

Zürich und Aargau beschreiben, wie das praktisch aussieht: eine Aufstellung pro Jahr. Für jedes der betroffenen Jahre stehen darin die nicht deklarierten Vermögenswerte per 31.12. und die nicht deklarierten Erträge, dazu allfällige Schulden und neue Abzüge. Zürich verlangt die Umrechnung in Franken nach der Kursliste der ESTV, für das Vermögen zum Jahresendkurs, für die Erträge zum Jahresmittelkurs. Fehlen Belege, sind die Werte realistisch zu schätzen und als Schätzung zu markieren. Beizulegen sind Saldo- und Zinsausweise, Steuerauszüge der Depots und bei Renten die Rentenbescheinigungen.

Die Selbstanzeige deckt die Einkommens- und Vermögenssteuern. Andere Abgaben bleiben voll geschuldet, etwa die Mehrwertsteuer oder die AHV-Beiträge. Für die Verrechnungssteuer verlangt die ESTV eine separate Selbstanzeige.

Wie weit reicht die Nachsteuer zurück?

Die Nachsteuer ist keine Strafe. Sie ist die Steuer, die damals hätte bezahlt werden sollen, plus Zins. Das Gesetz erlaubt der Steuerbehörde, ein Nachsteuerverfahren bis zehn Jahre nach Ablauf der betroffenen Steuerperiode einzuleiten. Festgesetzt werden muss die Nachsteuer spätestens 15 Jahre nach Ablauf der Periode.

Wer ein Konto seit zwanzig Jahren vergessen hat, zahlt bei einer Selbstanzeige deshalb für die letzten zehn, nicht für alle zwanzig.

Die Busse für eine Steuerhinterziehung beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer und richtet sich nach dem Verschulden. Diese Busse erspart die straflose Selbstanzeige.

Was eine Lücke von CHF 300 im Jahr ohne den Zins ausmacht

Ein Sparkonto, seit mindestens zehn Jahren nicht deklariert. Angenommen, die Steuer darauf (Vermögenssteuer plus Einkommenssteuer auf den Zinsen) hätte jedes Jahr CHF 300 betragen; der Betrag ist frei gewählt. Die Tabelle zeigt die nicht bezahlte Steuer ohne den Zins; den Zins rechnet dieser Beitrag nicht aus.

WegSteuer ohne ZinsBusse
Erste SelbstanzeigeCHF 3'000 (zehn Jahre)keine
Jede weitere SelbstanzeigeCHF 3'000ein Fünftel der hinterzogenen Steuer: CHF 600
Vom Steueramt entdecktCHF 3'000ein Drittel bis das Dreifache der hinterzogenen Steuer: CHF 1'000 bis CHF 9'000
Erben, vereinfachte NachbesteuerungCHF 900 (drei Perioden)keine

Die Busse in der zweiten und dritten Zeile rechnet damit, dass die hinterzogene Steuer den CHF 3'000 entspricht. Diesen Betrag muss das Steueramt beweisen, und er kann tiefer liegen als die Nachsteuer. Wo in der Spanne eine entdeckte Hinterziehung landet, hängt vom Verschulden ab; Widerhandlungen über mehrere Steuerperioden nennt die ESTV als Beispiel für schweres Verschulden.

Zwischen Selbstanzeige und Entdeckung liegt in dieser Rechnung allein die Busse.

Der Fall der Erben

Erben haben die Hinterziehung meist nicht selbst begangen. Das Gesetz behandelt sie deshalb milder: Die Nachsteuer wird für die drei Perioden vor dem Todesjahr nach den ordentlichen Regeln berechnet und samt Verzugszins verlangt. Bussen für die Steuern des Verstorbenen werden den Erben nicht auferlegt.

Die Bedingungen gleichen jenen der Selbstanzeige: Die Hinterziehung ist noch keiner Steuerbehörde bekannt, die Erben unterstützen die Behörde vorbehaltlos und bemühen sich ernsthaft um die Bezahlung. Jeder Erbe hat diesen Anspruch unabhängig von den anderen, und nach Zürich und Aargau genügt die Meldung eines einzigen Erben. Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann sie beantragen.

In Zürich und im Aargau wird im Inventarfragebogen gemeldet, den die Erben nach dem Todesfall vom Gemeindesteueramt erhalten. Ausgeschlossen ist der Weg, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird. Melden die Erben nicht oder erst später, besteht laut Aargau kein Anspruch mehr auf das vereinfachte Verfahren, und es folgt ein ordentliches Nachsteuerverfahren für bis zu zehn Steuerperioden. Wer Nachlasswerte wissentlich verheimlicht, riskiert zudem ein eigenes Strafverfahren.

Warum der automatische Informationsaustausch die Rechnung ändert

Mit dem automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten erhält die Schweiz Daten zu Konten und Depots im Ausland. Der Aargau zählt auf, was damit bei den Steuerbehörden als bekannt gilt: Kontonummer, Name, Adresse, Geburtsdatum und Saldo. Das betrifft direkt die erste Bedingung: Was die Behörde schon weiss, kann nicht mehr «aus eigenem Antrieb» gemeldet werden.

Die ESTV setzt diese Kenntnis für Werte, die unter den Austausch fallen, spätestens ab dem 30.09.2018 voraus. Für Werte, die erst nach 2017 bestehen, und für Staaten, die dem Austausch später beitreten, gilt der 30. September des Jahres, in dem der erste Austausch dazu stattfindet. Ob das im Einzelfall zutrifft, entscheidet die kantonale Steuerverwaltung. Für ein vergessenes Konto in einem Partnerstaat ist die straflose Selbstanzeige damit oft keine Option mehr; Nachsteuer und Busse richten sich dann nach den ordentlichen Regeln.

Für Kryptowerte ist ein eigener Austausch vorgesehen; wo er steht, beschreibt der Beitrag Krypto und der automatische Informationsaustausch 2026. Die Seite des EFD äussert sich nur zum Austausch über Finanzkonten; zu Kryptowerten sagt sie nichts.

Was danach in die Steuererklärung gehört

Eine Selbstanzeige bereitet TaxWize nicht vor. Sie läuft zwischen Ihnen und dem Steueramt, auf Wunsch begleitet von professioneller Steuerberatung.

Danach gehört das Konto in jede neue Steuererklärung. Für diese laufende Erklärung liest TaxWize die hochgeladenen Bank- und Depotauszüge aus, und jeder Wert, den die KI ausliest, lässt sich prüfen und korrigieren. Wie der Steuerwert per 31. Dezember entsteht, erklärt der Beitrag zum Wertschriftenverzeichnis. Was Ihr Einkommen in Ihrer Gemeinde ungefähr an Steuern kostet, schätzt der Steuervergleich.

Quellen

Häufige Fragen

Was kostet eine straflose Selbstanzeige?
Die Busse entfällt, die Steuer nicht. Geschuldet bleibt die Nachsteuer, also die bisher nicht bezahlte Steuer samt Zins, für höchstens die letzten zehn Jahre. Andere Abgaben wie Verrechnungssteuer, Mehrwertsteuer oder AHV-Beiträge bleiben ebenfalls geschuldet. Für die Verrechnungssteuer verlangt die ESTV eine separate Selbstanzeige.
Reicht es, das Konto einfach in der nächsten Steuererklärung aufzuführen?
Nein. Zürich und Aargau halten beide fest, dass das kommentarlose Aufführen bisher nicht deklarierter Werte keine Selbstanzeige ist. Die Meldung muss als Selbstanzeige erkennbar sein. Der Aargau schreibt, dass eine solche stillschweigende Deklaration zur Eröffnung eines Strafverfahrens führt.
Kann ich mich ein zweites Mal straflos selbst anzeigen?
Nein. Die Straflosigkeit gibt es einmal im Leben, und die Kantone melden jede abgeschlossene Selbstanzeige der ESTV. Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter denselben Bedingungen auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt, statt in der Regel auf das Einfache festgesetzt zu werden.
Ich habe geerbt und ein nicht deklariertes Konto gefunden. Was gilt?
Für Erben gibt es die vereinfachte Nachbesteuerung. Nachbesteuert werden nur die letzten drei Steuerperioden vor dem Todesjahr, samt Verzugszins, und den Erben werden keine Bussen für die Steuern des Verstorbenen auferlegt. Die Hinterziehung darf noch keiner Steuerbehörde bekannt sein. Ob die Bedingungen in Ihrem Fall erfüllt sind, beurteilt das kantonale Steueramt.
Ist eine straflose Selbstanzeige für ein Auslandkonto noch möglich?
Oft nicht mehr, nach Ansicht der ESTV. Für Werte, die unter den automatischen Informationsaustausch fallen, setzt sie die Kenntnis der Behörden spätestens ab dem 30.09.2018 voraus, für später beigetretene Staaten ab dem 30. September des Jahres mit dem ersten Austausch. Ob das für Ihr Konto gilt, entscheidet die kantonale Steuerverwaltung.

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